Vermögensnachfolge gestalten – warum sich Planung zu Lebzeiten auszahlt

Viele Menschen beschäftigen sich nur ungern mit der Materie des Erbrechts. Die Errichtung eines Testaments, eines Erbvertrages oder einer sonstigen Verfügung von Todes wegen wird immer wieder aufgeschoben – aus Zeitmangel, aus Unsicherheit oder schlicht, weil das Thema unangenehm ist. Das Ergebnis ist fast immer dasselbe: Irgendwann übernimmt das Gesetz die Entscheidung, und zwar nach Regeln, die mit den eigenen Vorstellungen oft wenig zu tun haben.

Dabei geht es bei der Vermögensnachfolge um weit mehr als um die Frage, wer was bekommt. Es geht darum, ob eine Immobilie in der Familie bleibt oder verkauft werden muss, ob ein Unternehmen fortgeführt werden kann, ob der überlebende Ehegatte abgesichert ist – und darum, welcher Anteil des aufgebauten Vermögens am Ende beim Finanzamt landet. Oftmals kann es sich als sinnvoll erweisen, bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte zu übertragen. Deshalb ist es wichtig, sich frühzeitig um eine gezielte Vermögensaufteilung zu kümmern.

Was passiert, wenn nichts geregelt ist

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Sie führt regelmäßig zu Ergebnissen, die niemand bewusst gewählt hätte:

Die Erbengemeinschaft. Mehrere Erben bilden automatisch eine Gemeinschaft, die nur einstimmig handeln kann. Jede Entscheidung über eine Immobilie, ein Wertpapierdepot oder einen Betrieb erfordert Einigkeit. Wo diese fehlt, bleibt nur die Teilungsversteigerung – meist deutlich unter Verkehrswert und häufig am Ende eines jahrelangen Familienkonflikts.

Der überlebende Ehegatte ist schlechter gestellt als gedacht. Neben Kindern erbt der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand regelmäßig nur die Hälfte. Das gemeinsame Haus gehört dann anteilig den Kindern – und bei Uneinigkeit oder finanzieller Not eines Kindes kann das die Lebensgrundlage des Hinterbliebenen gefährden.

Pflichtteilsansprüche entstehen unvermittelt. Enterbte Abkömmlinge, Ehegatten und unter Umständen Eltern haben Anspruch auf den halben gesetzlichen Erbteil – in Geld, sofort fällig. Wer den Nachlass überwiegend in Immobilien oder im Betriebsvermögen hält, gerät dadurch schnell in Liquiditätsnot. Auch Schenkungen der letzten zehn Jahre können über den Pflichtteilsergänzungsanspruch wieder relevant werden, wobei sich der berücksichtigte Wert für jedes Jahr seit der Schenkung um ein Zehntel reduziert.

Nichteheliche Lebensgefährten erben nichts. Wer nicht verheiratet und nicht eingetragener Lebenspartner ist, geht gesetzlich vollständig leer aus – und fällt steuerlich in die ungünstigste Kategorie mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 Euro.

Der steuerliche Rahmen in Kürze

Erbschaften und Schenkungen werden nach demselben Gesetz besteuert. Wie viel tatsächlich anfällt, hängt von drei Größen ab: dem Verwandtschaftsverhältnis (Steuerklasse), dem persönlichen Freibetrag und dem Steuersatz auf den übersteigenden Betrag.

Erwerber Steuerklasse Persönlicher Freibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner I 500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder I 400.000 €
Enkel (Eltern leben) I 200.000 €
Eltern und Großeltern (im Erbfall) I 100.000 €
Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten II 20.000 €
Alle übrigen, z. B. nichteheliche Lebensgefährten III 20.000 €

Die Steuersätze reichen in Steuerklasse I von 7 bis 30 Prozent, in Klasse II von 15 bis 43 Prozent und in Klasse III von 30 bis 50 Prozent. Hinzu kommen sachliche Befreiungen, die in der Praxis häufig übersehen werden: der besondere Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder, der Pflegefreibetrag für unentgeltlich geleistete Pflege, Befreiungen für Hausrat sowie die Pauschale für Erbfallkosten, die den Nachlass ohne Einzelnachweis mindert.

Diese Beträge sind seit 2009 unverändert. Die Immobilienpreise sind es nicht. Ein durchschnittliches Einfamilienhaus in einer Ballungsregion überschreitet den Kinderfreibetrag heute vielfach allein – ein Effekt, der immer mehr Familien betrifft, die sich selbst nicht als vermögend einschätzen.

Der entscheidende Hebel: der Zehnjahreszeitraum

Der wichtigste Gestaltungsspielraum liegt in der Zeit. Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Nach Ablauf dieser Frist steht der persönliche Freibetrag erneut in voller Höhe zur Verfügung.

Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann auf diese Weise alle zehn Jahre 1,6 Millionen Euro steuerfrei übertragen – vorausgesetzt, jeder Elternteil überträgt aus eigenem Vermögen an jedes Kind. Wer erst mit 75 beginnt, nutzt diesen Mechanismus vermutlich einmal. Wer mit 55 beginnt, nutzt ihn dreimal. Genau hier entscheidet sich, ob Erbschaftsteuer überhaupt zum Thema wird.

Voraussetzung ist allerdings eine saubere Umsetzung. Sogenannte Kettenschenkungen – etwa vom Vater an die Mutter und von dieser weiter an das Kind – werden von der Finanzverwaltung nur anerkannt, wenn der Zwischenerwerber tatsächlich frei über das Zugewendete verfügen konnte und keine Weitergabeverpflichtung bestand. Auch die Beteiligung minderjähriger Kinder erfordert je nach Gestaltung die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers und des Familiengerichts.

Übertragen, ohne die Kontrolle zu verlieren

Der häufigste Einwand gegen die vorweggenommene Erbfolge lautet: „Ich will mich nicht selbst entmachten." Dieser Einwand ist berechtigt – und lösbar. Das Zivil- und Steuerrecht stellt Instrumente bereit, mit denen sich Substanz und Nutzung trennen lassen:

  • Nießbrauchsvorbehalt: Die Immobilie geht auf die nächste Generation über, die Mieterträge oder das Wohnrecht verbleiben beim Übergeber. Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert den steuerlichen Wert der Zuwendung erheblich – je jünger der Übergeber, desto stärker. Gleichzeitig läuft die Zehnjahresfrist bereits.
  • Wohnungsrecht und Versorgungsleistungen: Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung begünstigten Vermögens können unter engen Voraussetzungen einkommensteuerlich abziehbar sein.
  • Rückforderungs- und Widerrufsrechte: Für den Fall der Insolvenz, der Scheidung oder des Vorversterbens des Beschenkten lassen sich vertragliche Rückfallklauseln vereinbaren. Sie verhindern, dass Familienvermögen über einen ungewollten Umweg abfließt.
  • Anrechnungs- und Ausgleichsbestimmungen: Wer zu Lebzeiten überträgt, sollte zugleich regeln, ob und wie sich das später auf Erbteile und Pflichtteile auswirkt.

Steuerliche Befreiungen, die man kennen sollte

Das Familienheim. Die selbst genutzte Wohnimmobilie kann unter den Ehegatten zu Lebzeiten ohne Wertgrenze steuerfrei übertragen werden. Im Erbfall bleibt sie für den überlebenden Ehegatten steuerfrei, wenn er sie zehn Jahre lang selbst bewohnt; für Kinder gilt dies zusätzlich begrenzt auf 200 Quadratmeter Wohnfläche. Wird die Selbstnutzung vorzeitig aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend – eine Falle, die in der Praxis häufig zuschnappt, etwa beim Umzug ins Pflegeheim ohne zwingenden Grund.

Betriebsvermögen. Für unternehmerisches Vermögen sieht das Gesetz eine Regelverschonung von 85 Prozent und auf Antrag eine vollständige Verschonung vor. Beide sind an Bedingungen geknüpft: Behaltensfristen von fünf beziehungsweise sieben Jahren, Mindestlohnsummen über denselben Zeitraum und Obergrenzen für nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen. Bei Erwerben oberhalb von 26 Millionen Euro greifen Abschmelzmodell oder Verschonungsbedarfsprüfung. Diese Regelungen sind hochkomplex und im Zeitablauf überwachungsbedürftig – ein Verstoß gegen die Lohnsummenregelung fünf Jahre nach der Übertragung kann die Steuer nachträglich auslösen.

Der Zugewinnausgleich. Beim Tod eines Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt die fiktive Ausgleichsforderung erbschaftsteuerfrei. Bei entsprechender Vermögenskonstellation kann auch ein bewusster Güterstandswechsel zu Lebzeiten – die sogenannte Güterstandsschaukel – erhebliche Beträge steuerfrei verschieben. Das ist zulässig, verlangt aber notarielle Umsetzung und eine sorgfältige Prüfung der Gesamtwirkung.

Immobilien: Bewertung als unterschätztes Risiko

Seit dem Jahressteuergesetz 2022 liegen die steuerlichen Grundbesitzwerte spürbar näher am Verkehrswert als früher, insbesondere bei Bewertung im Sach- oder Ertragswertverfahren. Viele Eigentümer unterschätzen deshalb, wie hoch der Ansatz des Finanzamts ausfällt.

Das Bewertungsgesetz lässt jedoch den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zu. Ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten kann sich rechnen, wenn das typisierende Verfahren an der tatsächlichen Marktlage vorbeigeht – etwa bei Sanierungsstau, ungünstigem Zuschnitt, Denkmalschutz oder belasteten Lagen. Wir prüfen im Einzelfall, ob sich dieser Weg lohnt, und begleiten das Verfahren gegenüber dem Finanzamt.

Ein zweiter Punkt betrifft die Ertragsteuern: Wird eine Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verschenkt, tritt der Beschenkte in die Frist des Übergebers ein. Wird stattdessen gegen Übernahme von Verbindlichkeiten übertragen, liegt teilweise ein entgeltliches Geschäft vor, das einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auslösen kann. Vermögensnachfolge ist deshalb nie allein eine Frage der Erbschaftsteuer.

Aktuelle Entwicklung: Das Bundesverfassungsgericht prüft erneut

Das Erbschaftsteuerrecht steht 2026 stärker im Fokus als in den Jahren zuvor. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat für den 12. und 13. Oktober 2026 zwei mündliche Verhandlungen terminiert: zum einen über den Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung, der sich unter anderem gegen die Grundbesitzbewertung, die persönlichen Freibeträge und die Steuersätze richtet, zum anderen über eine Verfassungsbeschwerde zur Verschonung von Betriebsvermögen.

Wichtig ist die nüchterne Einordnung: Eine Reform ist bislang nicht beschlossen, die geltenden Freibeträge und Befreiungen bestehen unverändert fort. In den früheren Verfahren hat das Gericht jeweils die befristete Weitergeltung des beanstandeten Rechts angeordnet und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung gesetzt. Zwischen Urteil und Gesetzesänderung lagen historisch Jahre, nicht Wochen.

Für überstürzte Übertragungen besteht daher kein Anlass. Wohl aber ist die Lage ein guter Grund, bestehende Testamente, Erbverträge und Schenkungskonzepte jetzt auf den Prüfstand zu stellen – solange Gestaltungen in Ruhe und unter bekannten Rahmenbedingungen umgesetzt werden können.

Besondere Konstellationen

  • Patchworkfamilien: Ohne Regelung erben leibliche Kinder aus früheren Beziehungen, Stiefkinder nicht. Das klassische Berliner Testament kann hier zu ungewollten Ergebnissen und zusätzlicher Steuerbelastung führen, weil der Freibetrag der Kinder im ersten Erbfall ungenutzt verfällt.
  • Unverheiratete Paare: Kein gesetzliches Erbrecht, Steuerklasse III, 20.000 Euro Freibetrag. Hier sind letztwillige Verfügung, Vollmachten und gegebenenfalls Versicherungslösungen praktisch unverzichtbar.
  • Angehörige mit Behinderung: Ein sorgfältig gestaltetes Testament mit Vor- und Nacherbschaft sowie Testamentsvollstreckung kann verhindern, dass der Nachlass unmittelbar auf Sozialleistungen angerechnet wird.
  • Auslandsbezug: Vermögen im Ausland, ein Wohnsitzwechsel oder eine ausländische Staatsangehörigkeit werfen Fragen nach anwendbarem Erbrecht, Rechtswahl und möglicher Doppelbesteuerung auf. Deutschland hat nur mit wenigen Staaten entsprechende Abkommen geschlossen.
  • Digitaler Nachlass: Zugänge, Konten, Kryptowerte und laufende Verträge gehören in eine geordnete Übersicht – sonst wird die Abwicklung für die Hinterbliebenen zum Suchspiel.

Nicht nur der Todesfall: Vorsorge für den Ernstfall zu Lebzeiten

Eine Nachfolgeplanung, die nur den Erbfall regelt, greift zu kurz. Weitaus wahrscheinlicher als der plötzliche Tod ist die Phase, in der jemand seine Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst besorgen kann. Ohne Vorsorgevollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer – auch dann, wenn Angehörige bereitstehen. Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und eine über den Tod hinaus wirkende Bankvollmacht gehören deshalb in jedes Konzept. Bei Unternehmern kommt die Frage hinzu, wer im Verhinderungsfall handlungsfähig bleibt und ob die Vollmachten mit dem Gesellschaftsvertrag harmonieren.

Überhaupt gilt bei Unternehmen: Gesellschaftsvertrag und Testament müssen zusammenpassen. Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag gehen dem Testament vor. Wer den Betrieb einem Kind zuwendet, der Gesellschaftsvertrag aber eine abweichende Nachfolge oder eine Abfindungsregelung vorsieht, produziert einen Konflikt – häufig verbunden mit einer Abfindungslast, die das Unternehmen nicht trägt.

Was nach dem Erbfall zu tun ist

Tritt der Erbfall ein, laufen kurze Fristen: Der Erwerb ist dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen; die Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft ist nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis möglich. Hinzu kommen die Erbschaftsteuererklärung nach Aufforderung, die Bewertung des Nachlasses, gegebenenfalls die Feststellungserklärungen für Grundbesitz und Betriebsvermögen sowie die letzte Einkommensteuererklärung des Erblassers. Wir übernehmen diese Aufgaben und vertreten Sie gegenüber der Finanzverwaltung, einschließlich Einspruchsverfahren.

Unser Vorgehen

Da jede Vermögenssituation anders gelagert ist, erarbeiten wir mit Ihnen in einem vertraulichen Gespräch unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse ein individuelles Konzept. In der Regel in vier Schritten:

  1. Bestandsaufnahme. Wir erfassen Ihr Vermögen, die bestehenden Verfügungen, Güterstand, Familienverhältnisse und die vertraglichen Bindungen, die Ihre Gestaltungsfreiheit begrenzen.
  2. Analyse. Wir berechnen die Steuerbelastung bei unverändertem Vorgehen, identifizieren ungenutzte Freibeträge, Bewertungsrisiken und mögliche Liquiditätslücken.
  3. Konzept. Wir entwickeln Varianten mit Zahlen dahinter – Übertragungsreihenfolge, Zeitpunkte, Vorbehalte, Absicherung des Übergebers – und wägen steuerliche Vorteile gegen Ihre persönlichen Ziele ab.
  4. Umsetzung und Begleitung. Wir stimmen uns mit Notar und – wo die rechtliche Gestaltung es erfordert – mit einem Fachanwalt für Erbrecht ab, begleiten die Beurkundung und überwachen anschließend die laufenden Fristen, etwa Behaltens- und Lohnsummenfristen oder den Ablauf des Zehnjahreszeitraums für die nächste Übertragung.

Eine einmal erstellte Planung ist kein Abschluss. Heirat, Scheidung, Geburt, Umzug ins Ausland, Verkauf eines Betriebs oder eine Gesetzesänderung können sie überholen. Wir empfehlen deshalb eine Überprüfung in regelmäßigen Abständen und immer dann, wenn sich in Ihrem Leben etwas Wesentliches ändert.

Sprechen Sie uns an. Das erste Gespräch dient dem Überblick – unverbindlich, vertraulich und ohne die Erwartung, dass Sie bereits wissen, was Sie wollen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die zivilrechtliche Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen und Übertragungsverträgen erfolgt in Zusammenarbeit mit Notaren und Rechtsanwälten.

Wie beraten Sie nicht erst, wenn es zu spät ist. Wir helfen Ihnen die Probleme zu erkennen und gemeinsam Lösungen zu finden.