Ein Steuerbescheid ist keine unumstößliche Tatsache. Er ist ein Verwaltungsakt – und der kann fehlerhaft sein. Sachverhalte werden unvollständig erfasst, Belege gehen unter, Schätzungen greifen zu hoch, eine Rechtsfrage wird von der Finanzverwaltung anders beurteilt als von der Rechtsprechung. In all diesen Fällen steht Ihnen ein abgestufter Rechtsschutz zur Verfügung: zunächst das außergerichtliche Einspruchsverfahren beim Finanzamt, danach der Klageweg zum Finanzgericht.
Wir begleiten Sie durch beide Stufen – und wir sagen Ihnen vorher offen, ob sich der Weg für Sie lohnt.
Der häufigste und teuerste Fehler im Steuerrecht ist nicht die falsche Rechtsauffassung, sondern die versäumte Frist. Ein bestandskräftiger Bescheid lässt sich nur noch unter engen Voraussetzungen korrigieren. Deshalb beginnt unsere Arbeit mit der zügigen Prüfung des Bescheids:
- Stimmen die angesetzten Besteuerungsgrundlagen mit Ihren Erklärungsdaten überein?
- Weicht das Finanzamt von der Erklärung ab – und ist die Abweichung begründet?
- Steht der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder enthält er Vorläufigkeitsvermerke?
- Ist die Rechtsfrage bereits Gegenstand eines anhängigen Musterverfahrens?
- Welche Korrekturmöglichkeit ist die sachgerechte – und die kostengünstigste?
Aus dieser Prüfung ergibt sich die Strategie. Nicht jeder Streitpunkt erfordert ein förmliches Verfahren. Manchmal genügt ein Telefonat mit der Sachbearbeitung, manchmal ein Antrag auf schlichte Änderung, manchmal eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit. Und manchmal führt kein Weg am Einspruch vorbei.
Stufe 1: Das Einspruchsverfahren
Der Einspruch ist der reguläre außergerichtliche Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide und die meisten anderen Verwaltungsakte der Finanzbehörden. Er ist an eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids gebunden, und – anders als das Gerichtsverfahren – er löst keine Gebühren der Finanzbehörde aus. Das macht ihn zum niedrigschwelligen und in der Praxis wichtigsten Instrument des Steuerrechtsschutzes.
Was im Einspruchsverfahren zählt, ist nicht die Schärfe der Formulierung, sondern die Substanz: eine saubere Sachverhaltsdarstellung, belastbare Nachweise und eine Begründung, die sich an Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen orientiert. Wir bereiten den Vortrag so auf, dass die Sachbearbeitung ihm folgen kann – das ist häufig der schnellste Weg zur Abhilfe.
Drei Punkte, die im Einspruchsverfahren oft übersehen werden
Der Einspruch stoppt die Zahlung nicht. Die festgesetzte Steuer bleibt trotz Einspruch fällig. Wer nicht zahlen will oder kann, braucht zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Wir stellen diesen Antrag mit, wo er sinnvoll ist – und weisen Sie zugleich auf das Zinsrisiko hin: Bleibt der Rechtsbehelf endgültig erfolglos, werden ausgesetzte Beträge verzinst.
Das Finanzamt darf den Fall vollständig neu aufrollen. Im Einspruchsverfahren wird der Bescheid in vollem Umfang erneut geprüft. Das kann im Ergebnis auch zu einer höheren Steuer führen (sogenannte Verböserung) – die Behörde muss darauf allerdings vorher hinweisen und Gelegenheit zur Rücknahme des Einspruchs geben. Wir schätzen dieses Risiko vorab ein, damit Sie nicht in eine Verschlechterung hineinlaufen.
Warten kann die bessere Strategie sein. Ist zu Ihrer Rechtsfrage bereits ein Verfahren beim Bundesfinanzhof, beim Bundesverfassungsgericht oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig, kann das Einspruchsverfahren ruhen. Sie halten Ihren Fall damit offen und profitieren von einer späteren günstigen Entscheidung, ohne selbst prozessieren zu müssen. Wir beobachten die einschlägigen Verfahren und halten Ihre Bescheide gezielt offen.
Die Entscheidung: klagen oder nicht?
Endet das Einspruchsverfahren mit einer ablehnenden Einspruchsentscheidung, steht der Klageweg zum Finanzgericht offen – erneut innerhalb eines Monats. Bevor Sie diesen Schritt gehen, sollten Sie wissen, worauf Sie sich einlassen. Wir bereiten deshalb eine nüchterne Entscheidungsgrundlage vor:
- Rechtliche Erfolgsaussichten: Wie ist die Rechtsprechung zu der Frage? Gibt es divergierende Entscheidungen der Finanzgerichte? Ist die Verwaltungsauffassung durch eine höchstrichterliche Entscheidung gedeckt oder steht sie auf tönernen Füßen?
- Tatsächliche Beweislage: Lässt sich der streitige Sachverhalt nachweisen? Wen trifft die Feststellungslast?
- Streitwert und Kostenrisiko: Was kostet das Verfahren im ungünstigsten Fall – Gerichtskosten, eigene Beratungskosten, gegebenenfalls Folgewirkungen auf andere Jahre?
- Breitenwirkung: Betrifft die Frage nur ein Jahr oder alle Folgejahre? Hat die Entscheidung Auswirkungen auf Ihre laufende Gestaltung?
- Zeit und Bindung von Ressourcen: Finanzgerichtsverfahren dauern; das sollte in die Abwägung einfließen.
Am Ende steht eine klare Empfehlung – auch dann, wenn sie lautet, den Streit nicht zu führen. Ein realistisch eingeschätzter Vergleich oder eine tatsächliche Verständigung über strittige Sachverhaltsfragen ist häufig das wirtschaftlich bessere Ergebnis als ein jahrelanger Prozess.
Stufe 2: Das Verfahren vor dem Finanzgericht
Die Finanzgerichte sind in Deutschland die einzige Fachgerichtsbarkeit mit nur zwei Instanzen: dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz und dem Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz. Umso wichtiger ist es, den Sachverhalt bereits vor dem Finanzgericht vollständig und beweiskräftig vorzutragen – in der Revision werden keine neuen Tatsachen mehr berücksichtigt.
Vor dem Finanzgericht sind Steuerberaterinnen und Steuerberater vertretungsbefugt. Sie brauchen für Ihr Verfahren also keinen separaten Rechtsbeistand einzuschalten: Wir führen den Fall mit denselben Personen weiter, die ihn von Anfang an kennen. Das erspart Einarbeitung, Reibungsverluste und Kosten. Wo es die Sache erfordert – etwa bei parallelen straf- oder gesellschaftsrechtlichen Fragen – arbeiten wir mit spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zusammen.
Ein finanzgerichtliches Verfahren ist weniger konfrontativ, als viele erwarten. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und wirkt in aller Regel auf eine Verständigung hin. Viele Verfahren enden bereits im Erörterungstermin – ohne mündliche Verhandlung, häufig mit einem Ergebnis, das beide Seiten tragen können. Auch während des Klageverfahrens kann das Finanzamt dem Begehren noch abhelfen.
Neben der klassischen Anfechtungsklage stehen weitere Instrumente zur Verfügung: der Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung, wenn das Finanzamt die Aussetzung abgelehnt hat, die Untätigkeitsklage, wenn über den Einspruch ohne zureichenden Grund nicht entschieden wird, und die Sprungklage, mit der bei reinen Rechtsfragen und Zustimmung des Finanzamts das Einspruchsverfahren übersprungen werden kann.
Kosten und Kostenrisiko
Das Einspruchsverfahren ist bei der Finanzbehörde gebührenfrei; es entstehen lediglich Kosten für unsere Tätigkeit. Im Klageverfahren kommen Gerichtskosten hinzu, die sich nach dem Streitwert richten. Grundsatz ist: Wer unterliegt, trägt die Kosten des Verfahrens. Bei teilweisem Erfolg werden die Kosten quotal verteilt. Obsiegen Sie, kann das Gericht auf Antrag außerdem feststellen, dass die Hinzuziehung eines Beraters bereits im Vorverfahren notwendig war – dann sind auch diese Kosten erstattungsfähig.
Wir beziffern das Kostenrisiko, bevor Klage erhoben wird, und prüfen, ob eine bestehende Rechtsschutzversicherung eintritt.
Der Weg zum Bundesfinanzhof
Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist die Revision nur statthaft, wenn sie zugelassen wurde – etwa weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung erfordert. Lässt das Finanzgericht die Revision nicht zu, bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde. Auch vor dem Bundesfinanzhof, wo Vertretungszwang herrscht, sind wir als Steuerberater vertretungsbefugt und können Ihr Verfahren durchgängig betreuen.
Typische Anlässe für ein Rechtsbehelfsverfahren
In der Praxis begegnen uns immer wieder dieselben Konstellationen:
- Mehrergebnisse und Hinzuschätzungen nach einer Betriebsprüfung, insbesondere bei Kassenführung und Bargeldbranchen
- Schätzungsbescheide nach nicht abgegebener oder als unplausibel eingestufter Erklärung
- Streit über die Abgrenzung von Betriebsausgaben und Werbungskosten zur privaten Lebensführung
- Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht (Liebhaberei)
- Bewertungsfragen bei Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie bei der Grundsteuer
- Verdeckte Gewinnausschüttungen und Fremdvergleich bei Verträgen zwischen nahestehenden Personen
- Umsatzsteuerliche Streitfragen, etwa zum Vorsteuerabzug oder zur Steuerbefreiung
- Haftungsbescheide gegen Geschäftsführer sowie Streit über Säumniszuschläge, Zinsen und Stundung
- Ablehnung von Billigkeitsmaßnahmen wie Erlass oder abweichender Steuerfestsetzung
So arbeiten wir
- Sofortprüfung und Fristensicherung. Eingang, Prüfung, Notierung der Fristen – bevor über die Strategie gesprochen wird.
- Sachverhalt und Beweismittel. Wir arbeiten mit Ihnen heraus, was tatsächlich geschehen ist und wie es belegt werden kann.
- Strategiegespräch. Chancen, Risiken, Kosten, Zeithorizont – verständlich aufbereitet, mit klarer Empfehlung.
- Durchführung. Einspruch, Aussetzungsantrag, Schriftsätze, Verhandlungen mit der Finanzbehörde, gegebenenfalls Klage und Vertretung im Termin.
- Auswertung. Wir übertragen das Ergebnis auf offene Folgejahre und passen, wo nötig, die laufende Gestaltung an, damit sich derselbe Streit nicht wiederholt.
Sprechen Sie uns früh an
Je früher wir eingebunden sind, desto größer der Spielraum. Ideal ist der Zeitpunkt, zu dem sich ein Konflikt abzeichnet – also bereits bei der Prüfungsanordnung, bei der Schlussbesprechung einer Betriebsprüfung oder beim ersten Anschreiben des Finanzamts, nicht erst nach Erhalt der Einspruchsentscheidung.
Wir kennen das Verfahrensrecht, die Formalien und die Fristen. Vor allem aber kennen wir die Frage, auf die es Ihnen ankommt: Was bringt mir das am Ende? Auf diese Frage bekommen Sie von uns eine ehrliche Antwort.
Wie beraten Sie nicht erst, wenn es zu spät ist. Wir helfen Ihnen die Probleme zu erkennen und gemeinsam Lösungen zu finden.