Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass Aufwendungen eines Gesellschafters aus einer Einzahlung in die sog. Kapitalrücklage einer GmbH zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung führen. Im Streitfall hatte ein GmbH-Gesellschafter eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. In Hinsicht auf eine drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, eine Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundstück sowie eine drohende Liquidation der Gesellschaft leistete er - ebenso wie weitere Familiengesellschafter - eine Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH. Ein Teil der Einzahlung stammte aus der mit der Gläubigerbank abgestimmten Veräußerung des besicherten Grundstücks. Die GmbH verwendete das Geld planmäßig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch Erfüllung der Hauptschuld wurden auch die Bürgen von der Haftung frei. Der Kläger und seine Mitgesellschafter veräußerten im Anschluss daran ihre Geschäftsanteile für 0,00 Euro. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Gesellschafter einen Verlust aus der Veräußerung seines GmbH-Anteils geltend, der sich aus der übernommenen GmbH-Stammeinlage und der Kapitalzuführung ergab. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte demgegenüber lediglich den Verlust der eingezahlten Stammeinlage. Die BFH-Richter sahen das anders und gaben dem Gesellschafter Recht und führen die bereits geänderte Rechtsprechung fort. Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind dabei nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen u.a. auch freiwillige und ohne Gewährung von Vorzügen seitens der Kapitalgesellschaft erbrachte Einzahlungen in die bereits erwähnte Kapitalrücklage, wie sie der klagende Gesellschafter in Streitfall geleistet hatte. Der von ihm insoweit getragene Aufwand war daher bei der Berechnung seines Verlusts aus der Veräußerung der GmbH-Anteile als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Es liegt auch keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts vor, da die Ausstattung einer Gesellschaft mit Eigenkapital nicht den Wertungen des Gesellschaftsrechts widerspricht.

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