Nach der Stellungnahme des Bundesrats im September 2019 zu den Reformvorschlägen in der Grunderwerbsteuer war man sich einig, dass der bisherige Gesetzentwurf zur Verschärfung des sog. Share Deal so wie geplant nicht umgesetzt werden sollte. Nicht wenige hatten bereits damit gerechnet, dass dieses Reformvorhaben völlig scheitert. Nun auf der Zielgeraden der ablaufenden Legislaturperiode ist sie doch beschlossen worden, die Share-Deal-Reform.

Hintergrund

Seit ungefähr fünf Jahren hat man über eine Reform der Grunderwerbsteuer diskutiert. Zielsetzung war die weitere Einschränkung von Erwerbsstrukturen, bei denen die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft (Share Deal) erworben werden und nicht das Grundstück selbst; bei einem solchen Share Deal besteht die Möglichkeit, den Anfall von Grunderwerbsteuer zu vermeiden, was Privatpersonen regelmäßig nicht offensteht. Im Juli 2019 hatte die Bundesregierung einen Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vorgelegt (BT-Drucks. 19/13437). Nach intensiven politischen Diskussionen war das Gesetzgebungsverfahren unterbrochen und auf das Jahr 2020 verschoben worden. Weitere gesetzgeberische Schritte folgten jedoch nicht. Insofern ist es ein wenig überraschend, dass das Gesetzgebungsverfahren nun doch abgeschlossen wurde (Bundestag: 21.4.2021; Bundesrat: 7.5.2021). Das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 12.5.2021 ist am 17.5.2021 im BGBl 2021 I S. 986 verkündet worden.

Die wesentlichen Änderungen im GrEStG sind:

  • Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze von mindestens 95 % auf 90 % in allen Fiktionstatbeständen (§ 1 Abs. 2a bis Abs. 3a GrEStG-neu).
  • Ausweitung der Spezialvorschrift bei grundstücksbesitzenden Personengesellschaften gem. § 1 Abs. 2a GrEStG (Immobilien-Personengesellschaften) auf grundstücksbesitzende Kapitalgesellschaften gem. § 1 Abs. 2b GrEStG-neu.
  • Einführung einer Ausnahmeregelung für § 1 Abs. 2a, Abs. 2b GrEStG-neu, sog. Börsenklausel (§ 1 Abs. 2c GrEStG-neu).
  • Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn Jahre bzw. bei der Vorbehaltensfrist des § 6 GrEStG-neu teilweise auf fünfzehn Jahre.
  • Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksübertragungen im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen.

Die neuen Regelungen sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sind, die ab 1.7.2021 verwirklicht werden. Sicher ist, dass das GrEStG, insbesondere durch die Verschärfung bei Immobilien-Kapitalgesellschaften, die Verlängerung der Fristen und die umfangreichen Übergangsregelungen, noch komplexer wird.

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