Mit dem neuen BMF-Schreiben zur ertragssteuerrechtlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen sowie Bürgschaftsregress- und vergleichbaren Forderungen nach Maßgabe des § 17 Abs. 2a EStG vom 7.6.2022 (BStBl 2022 I S. 897 ) endete eine über sieben Jahre andauernde Odyssee, deren Anfang die Finanzgerichts- und BFH-Entscheidungen zum Anschaffungskostenbegriff i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG nach Inkrafttreten des MoMiG bildeten und deren Fortgang in den vergangenen Jahren durch die neuen Rechtsprechungsgrundsätze des VIII. Senates geprägt war. Nachfolgend steht die einkommensteuerrechtliche Behandlung im Rahmen der Einkünfte nach § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten gem. § 17 Abs. 2a EStG dem Grunde und der Höhe nach im Fokus.

Darlehensverluste (§ 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG)

Zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war (§ 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG). Durch die Regelung in Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 7.6.2022 (BStBl 2022 I S. 897 ) wird nun seitens der Finanzverwaltung final klargestellt, dass die gesetzliche Norm des § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG an die von der früheren Rechtsprechung etablierten Fallgruppen bzw. Darlehenstypen anknüpft.

Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen (§ 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 3 EStG)

Zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören auch die Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war (§ 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 3 EStG). Das BMF-Schreiben v. 7.6.2022 regelt in Rz. 20, dass die Ausführungen unter der Tz. I des vorgenannten BMF-Schreibens sinngemäß auch für Bürgschaftsregress- und vergleichbare Forderungen gelten. Bei dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung ist somit vergleichsweise von den folgenden Fallgruppen (Bürgschaftstypen) auszugehen: Krisenbürgschaft, krisenbestimmte Bürgschaft, Finanzplanbürgschaft und stehen gelassene Bürgschaft.

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