Von einem endgültigen Ausfall einer privaten Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt hat (BFH, Urteil v. 1.7.2021 - VIII R 28/18).

Sachverhalt: Die Kläger sind zusammen zur ESt veranlagte Eheleute. Der Kläger gewährte einem Dritten ab dem 12.8.2010 ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen in Höhe von rund 24.000 €. Seit dem 1.8.2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung in Höhe von rund 19.000 € zur Insolvenztabelle an. Im Jahr 2012 zeigte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO an. Während des Insolvenzverfahrens dauerte die Masseunzulänglichkeit fort, eine an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Masse ergab sich nicht. Im Jahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 machte der Kläger den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das FA setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 14.11.2013 ohne Berücksichtigung dieses Verlusts fest.

Verfahrensgang: Die hiergegen gerichtete Klage hatte im ersten Rechtsgang vor dem FG Düsseldorf keinen Erfolg (Urteil v. 11.3.2015 - 7 K 3661/14 E). Auf die Revision der Kläger hob der BFH die Vorentscheidung mit Urteil v. 24.10.2017 - VIII R 13/15 auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück. Die Klage hatte im zweiten Rechtszug Erfolg. Das FG entschied, dass der Verlust des Klägers im Streitjahr gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 EStG a.F. zu berücksichtigen sei (FG Düsseldorf, Urteil v. 18.7.2018 - 7 K 3302/17 E).

Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichtete Revision des FA zurück: Der streitbefangene Forderungsausfall ist im Streitjahr gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG zu berücksichtigen.

Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG den endgültigen Forderungsausfall für den Kläger als Insolvenzgläubiger bereits vor Abschluss des Insolvenzverfahrens in dem Zeitpunkt angenommen hat, in dem der Insolvenzverwalter gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO die Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht angezeigt hat. Zu diesem Zeitpunkt steht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass auf die Forderungen der Insolvenzgläubiger keine Zahlungen mehr erfolgen werden und damit nicht mehr mit einer wesentlichen Änderung des eingetretenen Verlusts gerechnet werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit grundsätzlich die Möglichkeit besteht, im Falle der Massebesserung wieder in das "normale" Insolvenzverfahren zurückzukehren. Denn dies ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der nach § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigten Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse objektiv nicht ausreichend ist, um alle Massegläubiger voll zu befriedigen, so dass eine auch nur anteilige Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht mehr zu erwarten ist. Reicht nämlich die Masse schon zur Befriedigung sämtlicher Masseverbindlichkeiten nicht aus, können die Insolvenzgläubiger grundsätzlich nicht mehr mit einer (anteiligen) Befriedigung ihrer Forderungen rechnen.

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