Der 31. März steht wieder vor der Tür – ein wichtiger Termin, wenn es um die Meldung der abgabepflichtigen Entgelte zur Künstlersozialkasse geht. Wer Ärger – wie z. B Schätzbescheide, Bußgelder und Säumniszuschläge – vermeiden möchte, sollte sich rechtzeitig einen Überblick über die Pflichten der Unternehmen diesbezüglich verschaffen. Dieser Beitrag bietet einen Kurzüberblick über die wichtigsten Aspekte der Künstlersozialabgabe und die daraus resultierenden Pflichten für Unternehmen und soll dabei eine wertvolle Unterstützung sein.

Die hinsichtlich der Künstlersozialabgabe zu intensivierenden Prüfungen erfolgen seit dem 1.1.2015 im Rahmen der mindestens alle vier Jahre stattfindenden Arbeitgeberprüfungen durch die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als Pflichtbestandteil nach § 28p Abs. 1a SGB IV.

Zunächst ist festzustellen, ob ein Unternehmen der grundsätzlichen Abgabepflicht unterliegt, konkret, ob es zu einem der in § 24 KSVG genannten Unternehmen gehört. Erst dann, wenn auch tatsächlich Entgelte, Honorare, Gagen etc. an selbständige Künstler und Publizisten für künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke gezahlt werden, tritt die tatsächliche Abgabeschuld ein.

Künstlersozialabgaben werden bei solchen Unternehmen erhoben, die Leistungen und Werke selbständiger Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Dadurch werden regelmäßig Leistungen und Werke der Künstler und Publizisten den sog. Endabnehmern zugänglich gemacht, mit der Folge, dass die Künstler und Publizisten und der Auftraggeber in einem vergleichbaren Verhältnis zueinander stehen wie Arbeitnehmer zum Arbeitgeber. Nur für Unternehmen – jedoch nicht für Privatpersonen – besteht dem Grunde nach eine Abgabepflicht.

Unternehmer, die Leistungen selbständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen. Dazu ist eine formlose Meldung bei der Künstlersozialkasse einzureichen bzw. der Formvordruck zu benutzen.

In § 24 KSVG sind die abgabepflichtigen Unternehmen erfasst. Eine Abgabeschuld zur Künstlersozialabgabe entsteht bei typischen Verwertern, Eigenwerbern und Generalklauselunternehmen erst bei der Vergabe eines entsprechenden Auftrags an einen selbständigen Künstler oder Publizisten.

Entgelt i. S. des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwendet, um das künstlerische/publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Danach kommt es grundsätzlich nur auf das Aufwendungsziel, nicht aber auf eine Nutzung oder Verwertung des Werks bzw. der Leistung an.

Die Höhe aller an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte ist spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres durch den zur Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmer der Künstlersozialkasse aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung des § 27 KSVG mitzuteilen.

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