Die Unternehmenspublizität nimmt in den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) eine zentrale Rolle ein. Für die Unternehmen in Deutschland hängen der Umfang der offenzulegenden Rechnungslegungsunterlagen sowie der weiteren offenzulegenden Unterlagen, die Erleichterungs-möglichkeiten hinsichtlich Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen als auch die Frist zur Offenlegung von der Größenklasse des Unternehmens nach §§ 267, 267a HGB sowie einer möglichen Kapitalmarktorientierung ab. Die pflichtgemäße Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflichten obliegt den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft (z.B. AG, GmbH, GmbH & Co. KG). Eine den gesetzlichen Vorschriften genügende, fristwahrende Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen hat dabei allgemein innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres, für das die Unterlagen offenzulegen sind, zu erfolgen. Diese Frist gilt in Abhängigkeit der jeweiligen Größenklasse neben dem festgestellten Jahresabschluss auch für den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Das bedeutet in der Praxis, dass zur Einhaltung der gesetzlichen Offenlegungsfrist für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2018 verpflichtete Unternehmen spätestens bis zum 31.12.2019 ihren festgestellten Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen müssen. Eine gesetzeskonforme Offenlegung des Jahresabschlusses für das Jahr 2018 im Jahr 2020 ist demzufolge nicht mehr möglich. Bei nicht vollständiger oder nicht fristgerechter Offenlegung sind Ordnungsgeldfestsetzungen zu erwarten, welche sich gegen vertretungsberechtigte Organe oder die Gesellschaft selbst richten. Bei wiederholt fehlender Offenlegung im Zeitablauf muss dann sogar mit steigenden Beträgen gerechnet werden, was durchaus ein paar Tausend Euro ausmachen kann. So konnten in den letzten Jahren sowohl eine Zunahme von Ordnungsgeldverfahren als auch schnellere Reaktionszeiten seitens des Bundesanzeigers sowie des Bundesamts für Justiz beobachtet werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, sich mit den relevanten Regelungen zur Offenlegung sowie den Sanktionen bei Nichtbeachtung der Vorschriften auseinanderzusetzen. Für die Zukunft ist von einer weiteren sukzessiven Verschärfung der Regelungen zur Offenlegung und deren Sanktionierung bei Nichterfüllung auszugehen. Es ist damit zu rechnen, dass die Vorgaben auch für kleine und mittlere Unternehmen in den kommenden Jahren deutlich verschärft werden. Die zunehmenden technischen Möglichkeiten (beispielsweise der Abgleich zwischen aktiven Unternehmen im Handelsregister und den beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereichten Unterlagen) werden künftig dazu führen, dass Offenlegungsverstöße früher erkannt und Ordnungsgeldverfahren damit schneller bzw. früher eingeleitet werden. Bei noch nicht erfolgter Offenlegung sollte diese also noch zeitnah angegangen werden.
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