Als gleichsam „letzten Akt“ der ausklingenden Legislaturperiode haben Bundestag und Bundesrat am 24./25.6.2021 die Reform des Stiftungsrechts auf den Weg gebracht. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (Regierungsentwurf v. 21.2.2021, BT-Drucks. 19/28173) geht ein kontroverser Reformprozess zu Ende, der vor mehr als sieben Jahren begann. Die Neuregelungen treten zum 1.7.2023 in Kraft.

Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Vereinheitlichung des Stiftungszivilrechts

Das Zivilrecht der Stiftung bürgerlichen Rechts wird künftig bundeseinheitlich und abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sein. Im Gegenzug werden die bislang divergierenden stiftungszivilrechtlichen Vorschriften der einzelnen Landesstiftungsgesetze obsolet. Die Rechtssicherheit für Stiftungen wird erheblich erhöht.

Stiftungsregister

Zum 1.1.2026 wird ein zentrales Stiftungsregister mit (negativer) Publizitätswirkung eingeführt. Bereits bestehende Stiftungen müssen bis zum 31.12.2026 eingetragen sein.

Das Register erlaubt u. a. den Nachweis über die Vertretungsbefugnis für die Stiftung. Die bislang verwendeten Vertretungsbescheinigungen der Stiftungsbehörden werden hinfällig. Die Situation wird insoweit an die von Handelsgesellschaften und Vereinen angepasst. Die Transparenz über Stiftungen wird erhöht.

Einsehbar ist das Register grundsätzlich für Jedermann. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme des Registers und der zum Register gereichten Dokumente (vor allem der Satzung) kann aber beschränkt werden, wenn berechtigte Interessen (personenbezogene Daten) eines Dritten oder der Stiftung dies rechtfertigen. Das ist insbesondere für Familienstiftungen wichtig.

Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen wird von Gesetzes wegen in dauerhaft zu erhaltendes „Grundstockvermögen“ und „sonstiges Vermögen“ unterteilt.

Das Grundstockvermögen bilden insbesondere das Dotationskapital und Zustiftungen sowie das Vermögen, das zur dauerhaften Erhaltung umgewidmet wird. Das freie Vermögen steht zur Zweckverwirklichung bereit. Wie das Grundstockvermögen zu erhalten sein muss (sachlich/nominal/real), lässt der Gesetzgeber bewusst offen. Entscheidend bleibt die Einzelfallwürdigung nach Maßgabe des Stifterwillens, der – wie bislang – auch in mutmaßlicher Form ermittelt werden kann.

Eine wesentliche Verbesserung bringt die neu eingeführte Klarstellung zur Verwendung von Umschichtungsgewinnen. Sie können grundsätzlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Damit schafft der Gesetzgeber erhebliche Erleichterungen im Niedrigzinsumfeld insbesondere mit Blick auf Aktien- und Private Equity-Investments und generell für die Vermögensanlage in Sachwerten.

Stiftungsorgane

Das neue Stiftungszivilrecht enthält eine eigenständige Haftungsnorm für Stiftungsorgane und kodifiziert die sogenannte Business Judgement Rule als Sorgfaltsmaßstab. Mit der Kodifikation der Business Judgement Rule nimmt der Gesetzgeber in das BGB auf, was die Gerichte bereits bislang praktizierten: Ein Organmitglied verhält sich nicht pflichtwidrig, wenn es unter Beachtung gesetzlicher und satzungsmäßiger Vorgaben vernünftiger Weise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.

Eine Erleichterung beim Nachweis fehlenden Verschuldens gibt es wie bisher nur in Form der Beweislastumkehr für ehrenamtliche Organmitglieder.


Verbrauchsstiftungen

Ausdrücklich anerkannt sind zukünftig Teilverbrauchsstiftungen (sogenannte Hybridstiftungen), bei denen ein Teil des Dotationskapitals zu sonstigem, also verbrauchbarem Vermögen bestimmt ist.

Zudem wird die Umwandlung einer Ewigkeits- in eine Verbrauchsstiftung leichter werden.

Erforderlich ist, dass eine Stiftung ihren Zweck dauerhaft und nachhaltig nicht mehr erfüllen kann. Insbesondere für notleidende Stiftungen, die von der Niedrigzinsphase gebeutelt sind, dürften sich hier Erleichterungen auftun.

Nach wie vor ist die „Lebensdauer“ einer Verbrauchsstiftung bei Errichtung bereits festzulegen. Zudem muss der planmäßige Verbrauch sichergestellt sein. Eine Verbrauchsstiftung soll zukünftig aufzuheben sein, wenn sie zum Zeitablauf noch fortbesteht.

Strukturänderungen

Die Reform schafft zudem bundeseinheitliche Ermächtigungen für Zweck- und weitere Satzungsänderungen. Dasselbe gilt für die Zu- und Zusammenlegung, für die nun endlich eine Gesamtrechtsnachfolge angeordnet wird, und auch für die Auflösung bzw. Aufhebung einer Stiftung.

Die Voraussetzungen für eine Strukturänderung sind in einem nach der Intensität der Änderung abgestuften Ermächtigungskatalog normiert. Sie beginnen bei der „Dienlichkeit für die Zweckverwirklichung“ (für einfache Satzungsänderungen) und reichen bis zur „endgültigen Unmöglichkeit dauerhafter und nachhaltiger Zweckerfüllung“ (für die Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung).

Der Stifter kann im Stiftungsgeschäft (einschließlich erster Satzung) abweichende Voraussetzungen für Satzungsänderungen schaffen und Erleichterungen gegenüber dem gesetzlichen Mechanismus zulassen. Erforderlich ist eine entsprechende Satzungsermächtigung, die Inhalt und Umfang der Satzungsänderung bestimmbar macht. Pauschale Freigaben sind unzulässig.

Bestehende Stiftungen, die Abweichungen vom künftigen Katalog zu Strukturänderungen anstreben, sollten ihre Satzungen bis zum 1.7.2023 anpassen.

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