Mit dem JStG 2020 wird die zweite Stufe des europäischen Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1.7.2021 im UStG umgesetzt. Der folgende Beitrag befasst sich im Schwerpunkt mit diesen Neuregelungen aus deutscher Sicht. Zusätzlich wird auf die umfangreichen neuen Vorschriften für elektronische Marktplätze bzw. Schnittstellen eingegangen.

Seit dem 1.7.2021 gelten zahlreiche neue Umsatzsteuervorschriften in der Europäischen Union (EU). Diese wirken sich in erster Linie auf Unternehmen aus, die grenzüberschreitend Versandhandel betreiben, d. h. Waren an nichtunternehmerische Abnehmer verkaufen und versenden. Deutschland hat die relevanten Vorschriften mit dem JStG 2020 umgesetzt. Zur Anwendung ergingen zwei BMF-Schreiben.

Wesentlicher Hintergrund der Änderungen ist eine bessere Steuererhebung im Internethandel. Insbesondere hatte die EU festgestellt, dass betrügerische Marktteilnehmer die eigentlich im Bestimmungsland geschuldete Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Handel nicht anmeldeten oder missbräuchlich die Einfuhrabgabenbefreiungen für geringwertige Sendungen durch Falschangaben ausnutzten. Zum Maßnahmenpaket gehört daher neben den im Beitrag beschriebenen Regelungen eine Abschaffung der genannten Einfuhrabgabenbefreiung.

Die Vorschriften gelten unabhängig davon, ob ein Unternehmer den Versandhandel über das Internet oder konventionell z. B. mit Katalogen oder Bestellformularen über Anzeigen betreibt. Ein wichtiger neuer Begriff ist der „Fernverkauf“. Seit dem 1.7.2001 behandelt der § 3c UStG alternative Formen solcher Fernverkäufe, die im Beitrag näher beschrieben werden.

Seit dem 1.7.2021 gelten bedeutsame neue Vorschriften für sog. elektronische Schnittstellen. Zum einen werden diese in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben umsatzsteuerlich Teil einer fiktiven Lieferkette, wenn sie bestimmte Lieferungen unterstützen. Zum anderen ändern sich die nationalen Vorschriften für die Umsatzsteuerhaftung.

Eine elektronische Schnittstelle ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal o. Ä. (vgl. § 3 Abs. 3a Satz 3 UStG ). Eine „Unterstützung“ einer Lieferung liegt bereits vor, wenn über die Schnittstelle Käufer und Verkäufer zu einer Lieferung in Kontakt treten und der Schnittstellenbetreiber mindestens mittelbar an der Bestellung, der Lieferung oder der Autorisierung der Abrechnung beteiligt ist oder irgendeine der Bedingungen für die Lieferung festlegt (vgl. Abschnitt 3.18 Abs. 3 ff. UStAE ). Damit wird es nur noch in Ausnahmefällen einer Schnittstelle möglich sein, umsatzsteuerlich nicht als Lieferer zu gelten.

Die Lieferkettenfiktion bedeutet, dass der eigentliche zivilrechtliche Verkäufer der Ware umsatzsteuerlich an die Schnittstelle liefert, und diese wiederum an den Kunden. Dabei gilt für die Lieferung an die Schnittstelle stets eine Umsatzsteuerbefreiung (vgl. § 4 Nr. 4c UStG ). Die Warenbewegung wird stets der Lieferung der Schnittstelle an den Kunden zugeordnet (vgl. § 3 Abs. 6b UStG ).

Aus dem bereits seit dem 1.1.2015 bestehenden Mini-One-Stop-Shop -Verfahren („MOSS“; vgl. § 18h UStG ) bzw. der seit dem 1.7.2003 anwendbaren Sonderregelung für die Besteuerung von Drittlandsunternehmen (vgl. § 18 Abs. 4c bis 4e UStG ) wird zukünftig ein One-Stop-Shop -Verfahren („OSS“). Genaugenommen werden mehrere unterschiedliche OSS-Verfahren eingeführt, die im Folgenden vorgestellt werden. Allen diesen Verfahren ist wie bisher gemeinsam, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist. Für Vorsteuerbeträge müssen die Unternehmer daher das Vergütungsverfahren nutzen (vgl. Abschnitt 18i.1 Abs. 8, 18j.1 Abs. 8 und 18k.1 Abs. 8 UStAE ), es sei denn, sie sind aus anderen Gründen im Inland umsatzsteuerlich registrierungspflichtig.

Eine bestehende Umsatzsteuerregistrierung führt nicht zum Ausschluss vom One-Stop-Shop . Weiterhin muss ein Unternehmer, der den One-Stop-Shop wählt, dies für alle EU-Mitgliedstaaten, in denen er nicht ansässig ist, einheitlich tun, und er ist verpflichtet, sich vor dem ersten Umsatz, der im One-Stop-Shop angemeldet werden soll, entsprechend zu registrieren (vgl. § 18i Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG , § 18j Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG , § 18k Abs. 1 Satz 5 UStG ). Er hat aber das Recht, nur eines der One-Stop-Shop -Verfahren zu nutzen.

Seit April 2021 konnten sich Unternehmen für alle neuen One-Stop-Shop -Verfahren anmelden. Die Nutzung ist allerdings erst für ab dem 1.7.2021 ausgeführte Umsätze möglich. Die Umsatzsteuer ist stets direkt an die Bundeskasse zu überweisen. Ein Lastschriftverfahren ist nicht möglich.

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