Aufwendungen für nicht anerkannte Heilmethoden als außergewöhnliche Belastungen
Die Vorlage eines knappen amtsärztlichen Attests kann ausreichen, um Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden als außergewöhnliche Belastung abzuziehen. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden. Nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird im Falle, dass einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und…
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