In einem aktuellen Fall hatte das Finanzgericht Münster (FG) darüber zu entscheiden, ob wie vom Kläger begehrt für die Abgeltung von Zeitaufwand gezahlte Entschädigungen an Verwaltungsratsmitglieder steuerbefreit sind. Der Kläger ist Rechtsanwalt und war im Streitjahr 2015 Mitglied bzw. alternierender Vorsitzender des Verwaltungsrates einer Krankenkasse und Mitglied der Vertreterversammlung einer weiteren Körperschaft des öffentlichen Rechts. Aufgrund dieser Eigenschaften erhielt der Kläger pauschale Entschädigungen für Zeitaufwand für die Sitzungsteilnahme und für Tätigkeiten im Rahmen der Sitzungsvor- und -nachbereitung von insgesamt rd. 7.000 Euro. Das Finanzamt behandelte die Entschädigungen als steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Arbeit. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass die an ehrenamtliche Richter gezahlten Entschädigungen für Zeitversäumnis nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht steuerbar seien. Hieraus folge, dass auch die an ihn gezahlten Entschädigungen nicht steuerbar seien. Das sahen die Richter des FG anders und wiesen die Klage ab. Die Tätigkeit des Klägers ist ihrer Art nach mit der Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds vergleichbar, da zu seinen Aufgaben insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft gehört. Die gewährten Entschädigungen stellen außerdem im Sinne eines Leistungsaustauschs eine Gegenleistung für den vom Kläger erbrachten Arbeitsaufwand bei der Vor- und Nachbereitung sowie der Durchführung der Sitzungen dar. Insofern bestünde keine Vergleichbarkeit mit den Entschädigungen für ehrenamtliche Richter, die nur eine (wesentlich geringere) Entschädigung für die Zeitversäumnis der Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, nicht aber für Tätigkeiten außerhalb ihrer Heranziehung erhalten. Die an den Kläger gezahlten Entschädigungen sind demzufolge steuerpflichtige Einnahmen. Die Revision gegen dieses Urteil wurde zugelassen.
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