Der vom Bundestag am 18.10.2024 beschlossene Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) sieht ab dem Jahr 2025 weitreichende Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Zahlungen aus ausländischen Altersvorsorgeverträgen vor. Diese Änderungen betreffen insbesondere Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die während der Ansparphase im Ausland steuerlich gefördert wurden. Bisher wurden solche Einkünfte, die nur auf im Ausland geförderten Beiträgen beruhen, in Deutschland unter bestimmen Umständen in Gänze steuerfreigestellt oder nur anteilig besteuert. Mit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen sollen diese Einkünfte vollständig der nachgelagerten Besteuerung unterliegen. Nach Ansicht des Gesetzgebers führt die bisherige Regelung zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Empfängern ausländischer Vorsorgeleistungen im Vergleich zu inländischen Pensionszahlungen. Letztere werden bereits vollumfänglich besteuert, wenn die Beiträge während der Ansparphase steuerlich gefördert wurden.

Bestimmte ausländische Pensionspläne im Fokus: Die Neuregelung betrifft insbesondere im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige, die während einer Auslandstätigkeit in ausländische Altersvorsorgepläne, wie den US-amerikanischen 401(k)-Plan oder andere betriebliche und private Vorsorgepläne, eingezahlt haben. Nach der geplanten Neufassung des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG wird künftig der gesamte Auszahlungsbetrag in Deutschland besteuert, wenn die zugrunde liegenden Beiträge während der Ansässigkeit im Ausland in der Ansparphase dort steuerlich begünstigt wurden. Bisher war die volle nachgelagerte Besteuerung für solche Einkünfte nicht vorgesehen, auch wenn die Beiträge aus unversteuertem Einkommen im Ausland geleistet wurden.

Von der Gesetzesänderung nicht betroffen sind zum einen solche Leistungen aus Pensionsplänen, bei denen die Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen geleistet werden. Diese Leistungen unterliegen weiterhin der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG. Zum anderen sind solche Leistungen aus ausländischen Pensionsplänen nicht betroffen, deren Beiträge in Deutschland bereits steuerlich begünstigt wurden.

Hinweise für die Beratungspraxis: Für Steuerpflichtige, die von dieser Neuregelung betroffen sind, stellt sich die Frage, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen, bevor die Änderungen ab dem 1.1.2025 anzuwenden sind. Betroffene sollten prüfen, ob eine vorgezogene Auszahlung der Ansprüche möglich und sinnvoll ist, um eine vollumfängliche Nachversteuerung zu vermeiden. Alternativ könnte es ratsam sein, die Auszahlung nach einem (erneuten) Wegzug aus Deutschland zu planen, da diesfalls das Besteuerungsrecht für die Pensionszahlungen beim Wegzugsstaat liegen könnte und das deutsche Recht für solche Sachverhalte keinen Entstrickungstatbestand vorsieht. Sofern Steuerpflichtige planen, aus dem Ausland zurückzukehren, ist die Gesetzesänderung zu beachten und zu prüfen, ob eine Auszahlung vor Rückkehr möglich und steuerlich sinnvoll ist.

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