Zur Herstellung und Nutzung erneuerbarer Energien werden entsprechende Flächen benötigt, die mit den dafür notwendigen Photovoltaikanlagen bebaut werden können. Über geeignete Flächen verfügen häufig Land- und Forstwirte, so dass sich potenzielle Anlagenbetreiber (Betreibergesellschaften) an diese wenden, um die notwendigen Flächen von ihnen zu pachten. Für die Grundstückseigentümer ist damit jedoch die Gefahr verbunden, dass sie infolge der Vermietung der bisher land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen deren erbschaft- bzw. schenkungsteuerlicher Privilegierung verlieren.

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz enthält umfangreiche Steuerbefreiungen für bestimmtes Vermögen (§§ 13a und 13b ErbStG). Zu diesem gehört insbesondere land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Grundstücke werden von dieser Regelung erfasst, wenn diese selbst bewirtschaftet werden. Sollten die Grundstücke jedoch nicht mehr selbst bewirtschaftet und/oder Dritten zu anderen Zwecken zur Nutzung überlassen werden, scheidet eine Begünstigung nach §§ 13a und 13b ErbStG aus.

Sollte also mit der Verpachtung der Flächen die land- und forstwirtschaftliche Nutzung enden, besteht die Gefahr, dass die Privilegierung dieses Vermögens endet, sofern es nicht unter die sog. Schmutzgrenze nach § 13b Abs. 7 ErbStG fällt. Zudem kann durch die Nutzungsänderung auch eine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 6 ErbStG ausgelöst werden. Sofern keine anderen Lösungsmöglichkeiten (z.B. Beteiligung des Land- und Forstwirts an der Betreibergesellschaft in der Rechtsform einer gewerblichen Personengesellschaft) initiiert werden, steht der Land- und Forstwirt nun vor der Entscheidung, die Fläche trotz dieser Nachteile zu verpachten oder auf eine solche Verpachtung letztlich aus erb- bzw. schenkungsteuerlichen Gründen zu verzichten.

Für sog. Agri-Photovoltaikanlagen, also Flächen mit kombinierter Nutzung durch Photovoltaikanlagen und intensiver Landwirtschaft, hat die Finanzverwaltung bereits geholfen, indem sie diese vollständig dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuordnet (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 15.7.2022, BStBl 2022 I S. 1226). Damit bleibt für diese Flächen (unter bestimmten Voraussetzungen) trotz Verpachtung die Begünstigung nach §§ 13a und 13b ErbStG erhalten und sie werden weiterhin der Grundsteuer A zugerechnet.

Für Freiflächen-Photovoltaikanlagen besteht eine solche Ausnahmeregelung noch nicht. Der Gesetzgeber ist hier gefordert und sollte die Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in § 158 BewG entsprechend anpassen.

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