Das LSG Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 17.05.2021 über das Thema Scheinselbständigkeit zu entscheiden. Ist jemand Monat für Monat in erheblichem Umfang nur für eine
Auftraggeberin tätig, spricht der Umstand, dass er daneben auch noch für andere Auftraggeber tätig sein durfte, nicht für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit.
Zwar kann eine Tätigkeit für andere Auftraggeber ein Indiz für eine ganz erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit sein, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt. Lässt sich allerdings dem Rechnungskonto der Auftraggeberin entnehmen, dass der Auftragnehmer ständig ihr gegenüber umfangreich Leistungen erbringt und abrechnet, spricht dies für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
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