Beinahe jede Woche gibt es neue Urteile zum Thema Scheinselbständigkeit. Dabei sind letztlich mehr oder weniger sämtliche Branchen betroffen. Derzeit sticht jedoch die Weiterbildung heraus. Insbesondere Dozenten an den freien Bildungseinrichtungen – wie den Volkshochschulen – scheinen bei der Deutschen Rentenversicherung im Fadenkreuz zu stehen. Das sog. Herrenberg-Urteil ist vielen bereits ein Begriff. Doch nun hat das Bundessozialgericht (BSG) in einer weiteren Entscheidung die Luft für Dozenten als Freelancer bei freien Bildungsträgern und Volkshochschulen zusehends dünner werden lassen.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Mit der Auslegung der Begriffe „Weisungsgebundenheit“ und „Eingliederung“ tut sich die Praxis jedoch vielfach schwer. Darüber hinaus hat das BSG ein weiteres Kriterium mit eingeführt – das „Unternehmerrisiko“.
Mit einem Rundschreiben vom 1.4.2022 haben sich die Sozialversicherungsträger seinerzeit umfangreich mit der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit beschäftigt. In einer Anlage 5 „Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit“ haben sie sich auch explizit zum Einsatz von Dozenten geäußert. Das Rundschreiben trifft grundsätzlich erfreuliche Aussagen zu klar differenzierbaren Sachverhalten. All die Dozenten, die nur einen zeitlich und sachlich beschränkten Bildungsauftrag übernehmen – ohne weitere Nebenpflichten –, stehen zum Bildungsträger nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, und sind demnach selbständig tätige freie Mitarbeiter.
Am 28.6.2022 hatte das BSG eine abhängige Beschäftigung für eine Musikschullehrerin in der Musikschule festgestellt und dabei folgende Leitsätze geprägt (sog. Herrenberg-Urteil; BSG, Urteil v. 28.6.2022 - B 12 R 3/20R): „1. Die Versicherungspflicht von Lehrkräften einer Musikschule aufgrund abhängiger Beschäftigung ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten.
2. Wird eine Dienstleistung von der Eingliederung in die Ordnung eines fremden Betriebs geprägt, sprechen Rahmenvorgaben, die Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Gestaltung einräumen, erst dann für eine selbstständige Tätigkeit, wenn bei der Dienstleistung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet.“
Nunmehr hat das BSG am 24.11.2024 noch einmal nachgelegt (BSG, Urteil v. 5.11.2024 - B 12 BA 3/23 R ). Die beklagte DRV stellte in diesem Fall Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung fest. Das Sozialgericht hat die Bescheide aufgehoben. Der Beigeladene habe als Honorardozent eine selbständige Tätigkeit ausgeübt.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hatte in der Vorinstanz die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Für die Zeit vor Juni 2022 habe es eine maßgebliche höchstrichterliche „Sonderrechtsprechung“ gegeben, nach der lehrende Tätigkeiten grundsätzlich als selbständige Tätigkeiten zu beurteilen gewesen seien (insbesondere BSG, Urteil v. 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R). Erst durch das „Herrenberg-Urteil“ vom 28.6.2022 sei eine Änderung eingetreten. Auf davor liegende Zeiträume seien die vermeintlich geänderten Grundsätze nicht übertragbar. Dagegen ist die DRV in Revision gegangen.
Das BSG ist der Auffassung der Vorinstanzen dann nicht gefolgt und hat höchstinstanzlich der DRV recht gegeben und dies wie folgt begründet:
• Eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit – insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule – bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre, existiert nicht.
• Daher kann sich die Volkshochschule auch nicht auf den Fortbestand einer früheren Rechtsprechung berufen.
• Entscheidungen über das Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen beruhen stets auf einer Einzelfallbeurteilung.
Tatsächlich ist Ende Februar 2025 der Gesetzgeber eingesprungen und hat die Situation entschärft – konkret mit dem Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl 2025 I Nr. 63).
Der Gesetzgeber hat demnach nicht nur sehr schnell, sondern auch im Sinne der Betroffenen sehr zielführend reagiert. Im Ergebnis bedeutet das, dass die derzeit als freie Mitarbeiter tätigen Lehrkräfte bei ihren Auftraggebern (Volkshochschulen, freie Bildungsträger, Berufsakademien etc.) nicht als Scheinselbständige hohe Beitragsforderungen für die Sozialversicherungsträger auslösen werden.
Bis einschließlich 31.12.2026 entstehen, selbst bei Feststellung von Scheinselbständigkeit bei diesen Dozenten im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die DRV, keine Beitragsforderungen. Das wird deren Auftraggeber die nötige Luft verschaffen, sich für die Zeit ab 2027 neu aufzustellen. Für die Zeit ab dem 1.1.2027 muss die Branche passende Lösungen finden. Diese Dozenten werden dann als abhängig Beschäftigte im Lohn abzurechnen sein.
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