Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde, und hat er noch Nebeneinkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung), dann ist er unter Umständen zur Veranlagung verpflichtet, d.h. zur Abgabe einer Steuererklärung. Dies ist immer der Fall, wenn die Nebeneinkünfte mehr als 410 Euro betragen. Nebeneinkünfte sind Einkünfte aus anderen Einkunftsarten (z. B. Vermietungseinkünfte), aber auch Progressionseinkünfte (z. B. Arbeitslosengeld, Kranken-geld, Elterngeld). Positive und negative Einkünfte sind hierbei zu verrechnen. Belaufen sich die Nebeneinkünfte hingegen auf weniger als 410 Euro, wird keine Veranlagung durchgeführt, sofern keine anderen Pflichtveranlagungsgründe (z. B. Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern in einem Veranlagungszeitraum) vorliegen. Wurde man vorher nicht vom Finanzamt aufgefordert eine Steuererklärung abzugeben, kann man allerdings auch im siebten Jahr nach der Steuerentstehung eine Steuererklärung abgeben.

Das kann durchaus Vorteile haben. Bei einer freiwilligen Abgabe der Erklärung hat man lediglich vier Jahre Zeit diese rückwirkend abzugeben (sog. Antragsveranlagung). Für das Jahr 2012 zum Beispiel ist die Antragsveranlagung in 2017 infolge Zeitablaufs nicht mehr möglich. Im Rahmen einer Pflichtveranlagung jedoch ist die Abgabe möglich, da in diesem Fall noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Kapitalerträge, bei denen ein Steuerabzug mit abgeltendem Charakter (Abgeltungssteuer) vorgenommen worden ist, zählen aufgrund der Formulierung im Einkommensteuergesetz allerdings nicht zur Summe der Nebeneinkünfte. Erzielte der Steuerpflichtige jedoch Kapitalerträge, weil er z.B. private Darlehen (hier gibt es keine Abgeltungsteuer) vergeben hat und die Zinseinkünfte mehr als 410 Euro betragen, darf er für 2012 noch eine Erklärung abgeben und eine etwaige Erstattung generieren.

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