Durch das ATAD -Umsetzungsgesetz v. 25.6.2021 (BGBl 2021 I S. 2035) waren die Erklärungsfristen für 2020 in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen (§ 149 Abs. 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO) jeweils um drei Monate verlängert worden.
Nach dem Regierungsentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes soll u. a. die Erklärungsfrist für 2020 in beratenen Fällen um weitere drei Monate verlängert werden, also bis zum 31.08.2022.
Da dieses Gesetz aber nicht vor Ablauf der in beratenen Fällen derzeit (nur) bis zum 31.5.2022 verlängerten Erklärungsfrist in Kraft getreten sein wird, hat die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben v. 1.4.2022 für die Zwischenzeit eine Übergangsregelung getroffen.
Diese Übergangsregelung besteht aus zwei Komponenten:
Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung i. S. des § 149 Abs. 2 AO für 2020 nach Ablauf der jeweils geltenden Erklärungsfrist und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist § 152 Abs. 2 AO (Muss-Regelung) in beratenen wie in nicht beratenen Fällen nicht anzuwenden.
§ 152 Abs. 1 AO (Kann-Regelung) bleibt hier aber bei unentschuldbar verspäteter Erklärungsabgabe in nicht beratenen Fällen sowie in beratenen Fällen bei Nichteinhaltung der Vorabanforderungsfrist nach § 149 Abs. 4 AO anwendbar.
In beratenen Fällen gilt eine nach dem 31.5.2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegebene Steuer- oder Feststellungserklärung für 2020 – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO (s. oben 1.) – nicht als verspätet i. S. des § 152 Abs. 1 AO. Dies bedeutet, dass hier von vornherein kein Verspätungszuschlag in Betracht kommt, es muss also keine Fristverlängerung über den 31.5.2022 hinaus beantragt werden.
Die gesetzlichen Erklärungsfristen für 2021 sollen in nicht beratenen Fällen um zwei Monate und in beratenen Fällen um vier Monate verlängert werden:
• Die allgemeine Erklärungsfrist würde dann bei nicht beratenen Steuerpflichtigen statt (regulär) am 31.7.2022 erst am 30.9.2022 und bei beratenen Steuerpflichtigen statt (regulär) am 28.2.2023 erst am 30.6.2023 ablaufen.
• Bei nicht beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr soll die Frist für die Abgabe der Einkommen-/Körperschaftsteuererklärung oder der Gewinnfeststellungserklärung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b AO für 2021 nicht vor Ablauf des neunten Monats (statt regulär des siebten Monats) enden, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.
• Bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr müsste die Einkommen-/Körperschaftsteuererklärung oder die Gewinnfeststellungserklärung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b AO für 2021 nicht mehr (regulär) bis zum 31.7.2023, sondern erst bis zum 30.11.2023 abgegeben werden.
• Zugleich soll die Frist für Vorabanforderungen in beratenen Fällen um vier Monate verlängert werden. Die Finanzämter würden dann unter den in § 149 Abs. 4 Satz 1 und 3 AO bezeichneten Voraussetzungen anordnen können, dass Erklärungen für 2021 schon vor dem 30.6.2023 bzw. in den Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO vor dem 30.11.2023 abzugeben sind.
Die gesetzlichen Erklärungsfristen für 2022 sollen in nicht beratenen Fällen um einen Monat und in beratenen Fällen um zwei Monate verlängert werden:
• Die allgemeine Erklärungsfrist würde dann bei nicht beratenen Steuerpflichtigen statt (regulär) am 31.7.2023 erst am 31.8.2023 und bei beratenen Steuerpflichtigen statt (regulär) am 29.2.2024 erst am 30.4.2024 ablaufen.
• Bei nicht beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr soll die Frist für die Abgabe der Einkommen-/Körperschaftsteuererklärung oder die Gewinnfeststellungserklärung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b AO für 2022 nicht vor Ablauf des achten Monats (statt regulär des siebten Monats) enden, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.
• Bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr müsste die Einkommen-/Körperschaftsteuererklärung oder die Gewinnfeststellungserklärung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b AO für 2022 nicht mehr (regulär) bis zum 31.7.2024, sondern erst bis zum 30.9.2024 abgegeben werden.
• Zugleich soll die Frist für Vorabanforderungen in beratenen Fällen um zwei Monate verlängert werden.
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