Das am 01.01.1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Künstlersozialabgabe (KSA) der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter). Somit ist praktisch für jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen durch einen Verwerter eine Sozialabgabe zu zahlen. Unternehmer, die Leistungen selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen. Der erste Schritt hierfür ist eine formlose Meldung bei der Künstlersozialkasse (KSK). Die Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, sind in § 24 Abs. 1 des KSVG aufgezählt. Die hier vom Gesetzgeber benutzten Begriffe werden in den verschiedenen Branchen allerdings häufig nicht einheitlich gebraucht. Allgemein lässt sich sagen: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben, sind ebenfalls abgabepflichtig, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen. Von einer nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung ist dann auszugehen, wenn die Summe der Entgelte für solche Aufträge im Kalenderjahr 450€ übersteigt. Zu den Abgabepflichtigen zählen damit praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um beispielsweise Geschäftsberichte, Kataloge, Prospekte, Zeitschriften, Broschüren, Zeitungsartikel zu erstellen, Produkte zu gestalten und Konzerte, Theateraufführungen und Vorträge zu veranstalten. Der Prozentsatz der KSA beträgt für das Kalenderjahr 2019 (und auch für das Jahr 2020) 4,2%. Bemessungsgrundlage der KSA sind dabei alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Nettoentgelte. Nettoentgelt in diesem Sinne ist alles, was der Unternehmer aufwendet, um das künstlerische/publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Zum Entgelt gehören grundsätzlich auch alle Auslagen (z. B. Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten (z. B. für Material, Hilfskräfte und nicht künstlerische Nebenleistungen), die dem Künstler vergütet werden. Der abgabepflichtige Unternehmer muss sich selbständig bei der KSK melden, die daraufhin die Abgabepflicht prüft und mit Bescheid feststellt. Der Abgabepflichtige hat einmal jährlich bis zum 31.3.des Folgejahres alle abgabepflichtigen Entgelte an die KSK zu melden und entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Für das laufende Jahr kann die KSK ggfs. Vorauszahlungen festsetzen. Kommt der Unternehmer der Meldepflicht nicht nach, können die Entgelte geschätzt werden. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Deutsche Rentenversicherung ist im Rahmen der Ersterfassung und der Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern für die Überwachung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der KSA zuständig. Es besteht seitens der Unternehmen Auskunftspflicht.
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