Zweites Familienentlastungsgesetz: Änderungen bei Kindergeld, Grundfreibetrag und Steuertarif

Die Bundesregierung hat sich auf ein Zweites Familienentlastungsgesetz geeinigt. Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags. Auch der Grundfreibetrag soll stufenweise erhöht werden. Zudem werden zum Ausgleich der kalten Progression die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben. Und auch beim automatisierten Kirchensteuereinbehalt gibt es Änderungen.

Durch das am 29.07.2020 von der Bundesregierung beschlossene Familienentlastungsgesetz wird ab dem Jahr 2021 das Kindergeld um 15 € erhöht und der Kinderfreibetrag auf 8.388 € festgesetzt. Zudem wird der Grundfreibetrag auf 9.696 € für das Jahr 2021 und 9.984 € für das Jahr 2022 angehoben.

Entlastung von Familien

Mit dem zweiten Familienentlastungsgesetz soll das bereits durch das am 23.11.2018 beschlossene erste Familienentlastungsgesetz erhöhte Kindergeld nochmals um 15 € pro Kind gesteigert werden. Das erste Familienentlastungsgesetz sah bereits eine Erhöhung zum 01.07.2019 um 10 € pro Kind vor:

Bis 30.06.2019

Erhöhung durch das erste FamEntLastG
zum 30.07.2019

Erhöhung durch das zweite FamEntLastG
zum 01.01.2021

Erstes Kind

194 €

204 €

219 €

Zweites Kind

194 €

204 €

219 €

Drittes Kind

200 €

210 €

225 €

Ab dem vierten Kind

225 €

235 €

250 €

Zudem wird der Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG ab dem Jahr 2021 von 2.586 € pro Elternteil auf 2.730 € pro Elternteil erhöht. Der Betreuungsfreibetrag steigt ebenfalls von 1.320 € auf 1.464 € je Elternteil, was zu einer Steigerung des gesamten Kinderfreibetrags auf 8.388 € je Kind führt.

Erhöhung des Grundfreibetrags

Zudem hat die Bundesregierung eine stufenweise Erhöhung des Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 EStG beschlossen:

VZ

2020

2021

2022

Grundfreibetrag

9.408 €

9.696 €

9.984 €

Erhöhung gegenüber Vorjahr

240 €

288 €

288 €

Zudem wurde einheitlich mit dem Grundfreibetrag der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen ab dem Jahr 2021 auf 9.696 € und ab dem Jahr 2022 auf 9.984 € erhöht.

Ausgleich der kalten Progression

Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs wurden zum Ausgleich der kalten Progression ebenfalls für die Jahre 2021 und 2022 verschoben. Ab dem Jahr 2021 fällt danach der Spitzensteuersatz von 45 % ab 274.613 € an und ab dem Jahr 2022 ab 278.732 €. Die bisherige Grenze für das Jahr 2020 lag bei 270.501 €.

Automatischer Kirchensteuereinbehalt

Zudem hat die Bundesregierung Anpassungen für den bisherigen Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vorgenommen. Nach dieser Vorschrift wird die volle Anrechenbarkeit von Kapitalerträgen verhindert, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Zukünftig soll die Anrechnungsbeschränkung gem. § 36a EStG für die Kirchensteuer nicht mehr gelten. Ab dem Jahr 2022 soll zudem auf einen Kirchensteuerabzug bei betrieblichen Konten verzichtet werden.

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