Kindergeld kann für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren auch während eines Freiwilligendienstes gezahlt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Zu den anerkannten Freiwilligendiensten zählen insbesondere Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), Bundesfreiwilligendienst (BFD), Internationaler Jugendfreiwilligendienst, Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „weltwärts“ oder Freiwilligendienst aller Generationen
Für diese Dienste gilt:
• Die Mindestdauer beträgt in der Regel 6 Monate, beim Freiwilligendienst aller Generationen mindestens 6 Monate und mindestens 8 Wochenstunden.
• Die Altersgrenze für Kindergeld liegt bei 25 Jahren.
• Der Dienst muss bei einem anerkannten Träger und auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen.
• Nachweise sind durch die Vereinbarung mit dem Träger und eine Abschlussbescheinigung zu erbringen.
Nicht alle Freiwilligendienste sind aber kindergeldrechtlich begünstigt. Dienste, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen oder von nicht anerkannten Trägern durchgeführt werden, begründen keinen Anspruch auf Kindergeld.
Ein Freiwilliger Wehrdienst ist kein eigenständiger Berücksichtigungstatbestand für das Kindergeld, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Ausbildungsplatzsuche) dennoch berücksichtigt werden.
Wird der Freiwilligendienst vorzeitig, etwa krankheitsbedingt, abgebrochen, entfällt der Kindergeldanspruch für den entsprechenden Zeitraum.
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