Gemeinnützigkeit eines IPSC-Schießvereins

Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, erfüllt die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit. Der Kläger war ein Verein zur Förderung des Schießsportes, insbesondere IPSC (International Practical Shooting Confederation) Schießen und sonstiges Sportschießen. Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen e.V.…

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