Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem aktuellen Beschluss vom 07.06.2022 (VIII B 105/21) seine Grundsätze bestätigt, dass auch bei Kleinstbetrieben Anschlussprüfungen angeordnet werden dürfen. Demnach sind Finanzbehörden auch bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben an keinen bestimmten Prüfungsturnus gebunden und können auch solche Betriebe einer Anschlussprüfung unterziehen. Im Streitfall hatte ein Freiberufler moniert, dass eine Anschlussprüfung nahtlos an die geprüften Vorjahre angeknüpfte.
Sachverhalt: M ist Inhaber einer freiberuflichen Praxis, die als Kleinstbetrieb i.S.d. Betriebsprüfungsordnung (BpO) einzuordnen ist. Das zuständige Finanzamt ordnete ihm gegenüber eine nahtlos an die geprüften Vorjahre anknüpfende Anschlussprüfung an. Dies hielt M für rechtswidrig. Das Finanzgericht (FG) folgte dem nicht, M legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde ein, der der BFH nicht stattgab.
Entscheidungsgründe: Der BFH lehnte die Nichtzulassungsbeschwerde zwar aus rein formellen Gründen ab, nimmt aber in diesem Zusammenhang ausdrücklich zur Anordnung einer Anschlussprüfung bei Kleinstbetrieben Stellung.
Der BFH verweist auf seine bisherigen Entscheidungen, dass die Finanzbehörden auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder durch die AO noch durch die BpO an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden sind und daher auch Kleinstbetriebe einer sogenannten Anschlussprüfung unterwerfen können.
Soweit M geklärt sehen will, ob ihm gegenüber eine an die geprüften Vorjahre nahtlos anschließende Anschlussprüfung ohne Ermessensverstoß angeordnet werden durfte, betrifft dies nur den M als Einzelfall und ist nicht, wie für eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung, abstrakt klärungsbedürftig.
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