Die Kosten einer GmbH für die Anschaffung eines Kleinflugzeugs, das ganz überwiegend von dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer für Dienstreisen genutzt wird, stellen nach einem aktuellen Urteil des FG Münster keine unangemessenen Betriebsausgaben i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG dar, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Pilotenlizenz besitzt und er das Flugzeug auch nicht privat nutzt (Urteil v. 15.04.2025 – 9 K 126/22 K,G).
Im Streitfall hatte eine GmbH ein gebrauchtes Kleinflugzeug zum Preis von rund 400.000 € netto gekauft. Es wurde überwiegend von dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer für Dienstreisen genutzt. Da dieser über keinen eigenen Flugschein verfügte, wurden stets betriebsfremde Piloten engagiert. Die anfallenden Aufwendungen machte die GmbH als Betriebsausgaben geltend.
Es kam zu einer Betriebsprüfung. Der Prüfer kürzte die Betriebsausgaben für drei Jahre um mehr als 200.000 €. Er berief sich dabei auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Danach dürfen bekanntlich Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, den Gewinn nicht mindern. Und zwar anteilig, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Bei der genannten Vorschrift handelt es sich – wie Sie wissen – um einen Auffangtatbestand für Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen und nicht in den vorhergehenden Nummern 1 bis 6b explizit genannt sind.
Der Prüfer ermittelte für alle mit dem Flugzeug durchgeführten Dienstreisen die aus Sicht der Verwaltung angemessenen Kosten. Er setzte die Entfernungspauschale an sowie den Stundenlohn für einen Chauffeur und schätzte die Hotelkosten, die ohne das Flugzeug angefallen wären. Den darüberhinausgehenden Aufwand schloss die Betriebsprüfung vom Abzug aus.
Hiergegen wandte sich die GmbH und trug vor, dass das Flugzeug zur Minimierung des zeitlichen Reiseaufwands des Alleingesellschafter-Geschäftsführers angeschafft worden sei. Die Anschaffung sei dabei im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis kaufmännisch abgewogen worden.
Das FG Münster hat erfreulicherweise der Klage stattgegeben. Um im Bild zu bleiben: Das Finanzamt erlitt eine Bruchlandung.
Die Richter entschieden nämlich, dass das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG greife nicht, da die Aufwendungen für das Kleinflugzeug nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht unangemessen gewesen seien. Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers werde nur in sehr eingeschränktem Maße berührt. Dieser habe keine Pilotenlizenz innegehabt und das Flugzeug auch nicht für private Zwecke genutzt. Zudem sei das Flugzeug weiteren Betriebsangehörigen für deren Geschäftsreisen überlassen und später im Anschluss an die Verlagerung des Geschäftssitzes der GmbH an einen Ort mit deutlich besserer Verkehrsanbindung veräußert worden.
Geprüft hat das Finanzgericht auch, ob bei dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist. Das haben die Richter erwartungsgemäß verneint. Es fehle bereits an der Zuwendung eines Vorteils gegenüber dem Gesellschafter, da dieser das Flugzeug nicht für private Zwecke genutzt habe. Die bloße Nutzungsmöglichkeit ohne eine tatsächliche Privatnutzung genüge nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.
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