Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Das BMF stellte nunmehr die Förderbedingungen vor.


Hintergrund: Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich – in Umsetzung des MPK-Beschlusses vom 18.11.2021 und im Lichte des MPK-Beschlusses v. 2.12.2021 – auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt und die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt.



Die Förderbedingungen im Einzelnen:



  • Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30% im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90% bei einem Umsatzrückgang von über 70%. Auch die förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungs-ausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine Kostenposition mehr.


  • Insgesamt werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Mio. Euro erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. Euro.

  • Verbesserten Eigenkapitalzuschuss: Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50% aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30% auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalogs erhalten.

  • Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50%. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% im Dezember 2021 nachweisen.



    Hinweis: Eine Übersicht der Hilfen hat das BMF auf seiner Homepage zusammengestellt. Die FAQ‘s zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus 2022 sollen zeitnah veröffentlicht werden. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.


    Darüber hinaus wurde neben der Verlängerung der Hilfen auch die Verlängerung der Fristen selbst beschlossen, um allen Antragstellern und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen. Hierauf macht das BMF aktuell aufmerksam.


    Das BMF führt zu den Fristen aus: Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31.3.2022 gestellt werden. Für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I bis III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31.12.2022 verlängert.

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