Laut Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 7.11.23 (Az. 13 K 570/22 E) sind die Zahlungen der NRW-Überbrückungshilfe Plus für Selbstständige als Betriebseinnahmen anzusehen. Der Sachverhalt bezieht sich auf die Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro pro Monat im Zeitraum von Juni bis August 2020.

Der Kläger, ein Freiberufler, hatte argumentiert, dass die Überbrückungshilfe anstelle von Leistungen aus der Grundsicherung gezahlt worden sei, die ja auch steuerfrei blieben. Das FG sah aber zwischen der Überbrückungshilfe und dem Betrieb des Steuerpflichtigen einen wirtschaftlichen Zusammenhang, woran auch der Umstand nichts ändere, dass die Mittel für private Zwecke verwendet werden durften. Die Steuerbefreiung für Leistungen des Arbeitslosengeldes II könne auf Bezüge aus öffentlichen Mitteln für Personen, die nicht arbeitsuchend sind, sondern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, nicht übertragen werden.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII R 34/23 anhängig. Die Frage, ob eine „Corona-Überbrückungshilfe“, mit der Ausgaben der privaten Lebensführung beglichen werden können, als steuerpflichtige Betriebseinnahme dem steuerlichen Gewinn zuzurechnen ist, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet und ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

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