Macht ein Unternehmer seinen Geschäftsfreunden Geschenke und übernimmt er für sie deren Steuer pauschal in Höhe von 30%, so ist die von ihm gezahlte Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn entweder das Geschenk mehr als 35 € wert ist oder wenn es zusammen mit der Pauschalsteuer den Betrag von 35 € überschreitet. Geschenke an Geschäftsfreunde sind in der Regel nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Empfänger und Jahr mehr als 35 € betragen. Führt das Geschenk beim Geschäftsfreund zu Betriebseinnahmen, kann der zuwendende Unternehmer die Steuer des Geschäftsfreunds mit einem Pauschalsteuersatz von 30% übernehmen und an das Finanzamt abführen. Es stellte sich dann die Frage, ob die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar ist.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Konzertveranstalterin und schenkte ihren Geschäftsfreunden Konzertkarten. Sie übernahm für die Geschäftsfreunde die Steuer und führte eine Pauschalsteuer an das Finanzamt ab, die sie als Betriebsausgaben geltend machte. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf die Abzugsbeschränkung für Geschenke nicht an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Lt. BFH gehören zum Geschenk nicht nur die Freikarte, sondern auch die übernommene Steuer durch die Klägerin. Denn dadurch wurden die Geschäftsfreunde von ihrer Steuerlast befreit. Ohne den Antrag auf Pauschalversteuerung hätten die Geschäftsfreunde die Freikarten als Betriebseinnahmen versteuern und Steuern an das Finanzamt abführen müssen. Der Wert des Geschenks setzte sich damit aus dem Wert der Freikarte und aus der Pauschalsteuer von 30% zzgl. Solidaritätszuschlag zusammen. Dieser Wert lag pro Geschäftsfreund über 35 € und wurde damit vom Abzugsverbot für Geschenke erfasst. Daher waren weder die Aufwendungen für die verschenkten Konzertkarten noch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe absetzbar. Der BFH folgt damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die die Pauschalsteuer genauso wie das Geschenk behandelt. Relevant ist das Urteil dann, wenn bereits der Wert des Geschenks über 35 € liegt. Entgegen dieses BFH-Urteils hat das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits in einem ganz wichtigen Punkt Entwarnung gegeben. Die BFH-Richter hatten auch die Pauschalsteuer in die Grenze einbeziehen wollten. Das BMF führt in einer aktuellen BMF-Stellungnahme dazu aus, dass für die Überprüfung der Freigrenze im Zusammenhang mit der Pauschalbesteuerung aus Vereinfachungsgründen allein auf den Wert der Zuwendung abzustellen ist; die übernommene Steuer ist nicht einzubeziehen.
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