Nach den gesetzlichen Vorgaben in § 9 Abs. 6 EStG ist der Werbungskostenabzug für Erstausbildungskosten ausgeschlossen. Hier bleibt nur der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wobei die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung auf 6.000 Euro im Kalenderjahr begrenzt sind.
Zudem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Umschulungskosten nach erfolgter Erstausbildung als Fortbildungskosten zum Werbungskostenabzug zuzulassen sind (Bundesfinanzhof vom 4.12.02, VI R 120/01, BStBl II 03, 403).
Doch was ist mit Aufwendungen, die nach langjähriger Erwerbstätigkeit entstehen, wenn eine Berufsausbildung für diese Erwerbstätigkeit gar nicht existiert?
Für das Finanzgericht Niedersachsen (Urteil vom 26.3.21, 2 K 130/20; Rev. BFH: VI R 22/21) greift das Werbungskostenabzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG auch in einer solchen Konstellation.
Danach gehörten Aufwendungen für die Verkehrspilotenausbildung des Klägers zu den beschränkt abzugsfähigen Berufsausbildungskosten des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Sonderausgaben). Auch wenn der Kläger bereits seit Jahren vorher in der Veranstaltungs- und Showtechnik gewerblich tätig war, handelt es sich um eine Erstausbildung. Die Praktikumszeiten des Klägers bei der Firma (…) stelle keine Erstausbildung im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG dar. Denn es handele sich lediglich um ein Berufspraktikum, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erstausbildung nicht erfüllt. Insbesondere sei dieses Praktikum nicht mit einer Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann gleichzusetzen.
Hinweis: Der BFH hat diese Rechtsfrage durch die Zulassung der Revision an sich gezogen. Dies könnte eine gewisse Hoffnung dahingehend wecken, dass der BFH auch Kosten für eine „Umschulung“ nach erfolgter langjähriger Erwerbstätigkeit als Werbungskosten beurteilen könnte. Betroffene Steuerbescheide sollten daher vorerst unbedingt offengehalten werden.