Mit der Frage nach der Besteuerung von Kapitalabfindungen für Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuell veröffentlichten Urteil zu beschäftigen. Dieses Thema dürfte Tausende von Vertragsinhabern interessieren und auch zukünftig noch beschäftigen. Die BFH-Richter entschieden im Rahmen dieses Verfahrens, dass eine „förderunschädlich“ ausgezahlte Kapitalabfindung einer Kleinbetragsrente in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung noch zertifiziert ist. Die Richter gingen in ihrem Urteil auch auf die Folgen einer Vertragsänderung ein. Der Sachverhalt: Die Klägerin schloss im Dezember 2003 mit einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, in welchem geregelt war, dass die Auszahlung ausschließlich in Form einer lebenslangen monatlichen Leibrente oder eines Auszahlungsplans mit monatlichen Teilraten und anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung möglich sein sollte. Rund zehn Jahre nach Vertragsschluss vereinbarte die Klägerin mit dem Anbieter, dass das vorhandene Altersvorsorgeguthaben aufgrund der geringen Höhe der auszuzahlenden laufenden Leistungen zu Beginn des folgenden Jahres in Form einer Einmalleistung auszuzahlen ist. Diese Vereinbarung beruhte darauf, dass die Kapitalabfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase als unschädliche Verwendung anzusehen ist. Daher zahlte der Anbieter der Klägerin Anfang 2015 einen Betrag von rund 9.000 Euro aus. Dieser setzt sich aus Beiträgen der Klägerin und Zinsen, welche teilweise durch eine Altersvorsorgezulage oder den Sonderausgabenabzug gem. § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) gefördert worden waren, sowie geringen Eigenleistungen der Klägerin, die nicht gefördert wurden, zusammen. Das Finanzamt besteuerte die Kapitalabfindung als „Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag“ in vollem Umfang und in Höhe der nicht geförderten Zinsen ebenfalls in vollem Umfang. Der Restbetrag (Eigenleistungen) blieb unversteuert, da dieser nicht gefördert worden war. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos, der BFH folgte dem weitgehend. Die Kapitalauszahlung führt zum endgültigen Wegfall der Zweckbindung, welche den Steueraufschub rechtfertigt. Ergänzend weist der BFH darauf hin, dass die Kapitalabfindung und damit die Zuordnung zu einem bestimmten Besteuerungsregime auf einer freien Entscheidung der Klägerin beruht. Ohne die Vertragsänderung, an der sie aktiv und freiwillig mitgewirkt hat, wäre eine solche Kapitalabfindung von vornherein nicht zulässig gewesen. Das Kapital gelangt in die freie Verfügungsmacht der Steuerpflichtigen, so dass die Auszahlung den letztmöglichen Anknüpfungspunkt für die nachgelagerte Besteuerung darstellt. Seit dem 1.1.2018 ist bei Kapitalabfindungen für Kleinbetragsrenten allerdings der ermäßigte Steuersatz (§ 34 Abs. 1 EStG) zu gewähren. Davor war und ist das in der Regel nicht der Fall.

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