Für die Praxis von besonderer Bedeutung dürfte eine Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 sein. Der Gesetzgeber hat danach die Entgeltgrenze, bei deren Unterschreitung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von einer Teilentgeltlichkeit ausgegangen wird und damit nur ein teilweiser Abzug von Werbungskosten möglich ist, von 66 % auf 50 % reduziert. Nach bisheriger Gesetzeslage ist von einer Teilentgeltlichkeit der Vermietung auszugehen, wenn die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Das JStG 2020 reduzierte diese Grenze ab Veranlagungszeitraum 2021 auf 50 %.

Mit der Neuregelung wollte der Gesetzgeber dem Umstand der vielerorts steigenden Mieten und des hohen Mietniveaus in Deutschland Rechnung tragen. Nunmehr können insbesondere Vermieter, die im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietverhältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßig (zulässige) Mieterhöhungen vorzunehmen, auch bei verbilligter Wohnraumüberlassung mit Einkünfteerzielungsabsicht von ihren Mieteinnahmen vollumfänglich ihre Werbungs-kosten abziehen, wenn das Entgelt mindestens 50 % der ortsüblichen Miete beträgt.

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