1. Steuerliche Grundunterscheidung
• (Erst-)Ausbildungskosten
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium (soweit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses) sind keine Werbungskosten/Betriebsausgaben.
Sie sind nur als Sonderausgaben mit Höchstbetrag (aktuell 6.000 EUR p.a.) abziehbar.
• Aus- und Fortbildungskosten (nach Erstausbildung)
Aufwendungen für jede weitere Berufsausbildung bzw. Fortbildung sind grundsätzlich in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang zu späteren inländischen steuerpflichtigen Einnahmen besteht.
2. Praktisches Abgrenzungskriterium
• Maßgeblich ist der Abschluss der Erstausbildung:
Liegt eine abgeschlossene Erstausbildung (oder ein abgeschlossenes Erststudium) vor, ist jede weitere Bildungsmaßnahme – auch ein „Erststudium“ nach Lehrberuf – steuerlich Fortbildung.
• Eine Erstausbildung liegt nur vor, wenn:
o geordneter Ausbildungsgang,
o Mindestdauer 12 Monate bei Vollzeit (i.d.R. ≥ 20 Std./Woche),
o mit Abschlussprüfung bzw. planmäßiger Beendigung.
3. Praxishinweis
• Zuerst klären: Gibt es bereits eine abgeschlossene Erstausbildung im o.g. Sinn?
o Nein → Kosten regelmäßig nur als Sonderausgaben.
o Ja → neue Maßnahme grundsätzlich als Werbungskosten/Betriebsausgaben, wenn beruflicher Zusammenhang (spätere steuerpflichtige Einnahmen) belegbar ist.
So lassen sich Bildungsaufwendungen systematisch in der Einkommensteuererklärung einordnen und optimal nutzen.