Ein Fall aus der Praxis: Kurz vor Ablauf der Einspruchsfrist entdeckt Heinz Müller einen dicken Fehler in seinem Steuerbescheid. Voller Wut schreibt er einen Einspruch, adressiert ihn (um mehr Eindruck zu machen) persönlich an Herrn Vorsteher Mayer und versendet ihn per Fax. Vorerst beruhigt wartet er auf einen korrigierten Steuerbescheid. Doch kurze Zeit später antwortet das Finanzamt, der Einspruch sei wegen Fristversäumnis unzulässig. Das Schreiben sei zunächst in die Privatsphäre des Finanzamt-Vorstehers gelangt und habe diese zu spät verlassen. Haben die Beamten Recht? Zum Hintergrund: Eine Einspruchsfrist ist gewahrt, wenn der Einspruch dem zuständigen Finanzamt bis zum Ende der Frist (ein Monat) zugeht.
Rechtzeitig zugehen kann das Schreiben auch per Fax. Allerdings regelt die Geschäftsordnung für Finanzämter, dass Eingänge mit dem Zusatz ´persönlich´ direkt und ungeöffnet dem Empfänger zuzuleiten sind. Handelt es sich um eine dienstliche Angelegenheit, soll dieser das Schreiben erst im Anschluss in den Geschäftsgang geben. Somit könnte in vorgenannten Praxisfall der Einspruch durch den Vermerk persönlich tatsächlich zu spät in den dienstlichen Bereich gelangt sein. Dennoch irrt das Finanzamt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss klarstellt: „Geht beim Finanzamt ein Fax ein, das als Einspruch bezeichnet und auch auf den ersten Blick als Einspruchsschreiben erkennbar ist, so ist es dem Finanzamt auch dann zugegangen, wenn es an einen Bediensteten – oder wie hier den Vorsteher – persönlich adressiert ist.“ Solange Sie Ihr Fax also eindeutig als Einspruch bezeichnen, können Sie es ruhig an ´persönlich´ adressieren. Denn lt. BFH-Richtern kommt eine ungeöffnete Weiterleitung bei einem Fax nicht in Betracht. Sein Inhalt ist wie der einer Postkarte offen, so dass die Bediensteten der Eingangsstelle erkennen können, ob es sich um ein privates oder ein dienstliches Schreiben handelt“, so die Richter weiter.
Beachten Sie: Dies gilt wohlgemerkt für ein Telefax. Ob Heinz Müller die Frist auch bei einem persönlich adressierten und verschlossenen Brief eingehalten hätte, ist nicht ausgemacht. Darüber brauchte der BFH aber „nicht zu entscheiden“. Zur Sicherheit sollten Sie also bei einer Korrespondenz mit dem Finanzamt stets auf den Vermerk persönlich verzichten.
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