Am 1.1.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Die „Jahrhundertreform“ unterzieht das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie der Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) einer umfassenden Generalüberholung. Der Beitrag beleuchtet speziell die für Steuerberater wesentlichen Gesetzesänderungen und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für den Umgang mit der neuen Rechtslage.

Abschied vom Gesamthandsprinzip – Auswirkungen im Steuerrecht

Das MoPeG schreibt die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR gesetzlich fest. Im Zuge dessen gibt der Gesetzgeber die dogmatische Figur der Gesamthand auf. Der Begriff der Gesamthand verschwindet aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Im Ertragsteuerrecht bleibt alles beim Alten, ebenso im Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht. Bei der Grunderwerbsteuer ist dagegen noch ungewiss, ob die Privilegierungen der §§ 5, 6 GrEStG auch nach der Reform noch auf Personengesellschaften angewendet werden dürfen.

Neues GbR-Register

Ab dem 1.1.2024 können sich GbR in das neu eingeführte Gesellschaftsregister eintragen lassen.

Das neue Recht sieht sog. Voreintragungserfordernisse vor: Grundstückstransaktionen unter Beteiligung einer GbR werden ab dem nächsten Jahr nur noch dann in das Grundbuch eingetragen, wenn die GbR ihrerseits im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Faktisch führt dieser Mechanismus zu einem Eintragungszwang für grundbesitzhaltende Gesellschaften.

Das Eintragungsverfahren ähnelt der Anmeldung zum Handelsregister. Als Folge der Eintragung muss die Gesellschaft den Rechtsformzusatz „eGbR“ führen. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister.

Gewinnverteilung und Entnahmen

Das MoPeG erhält eine einheitliche und praxistaugliche Regelung zur Verteilung des Gewinns unter den Gesellschaftern. Maßgeblich sind künftig vorrangig die vereinbarten Beteiligungsverhältnisse.

Trifft der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zu Entnahmen, gilt das Prinzip der Vollausschüttung. Nach dem neuen Recht hat jeder Gesellschafter aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszahlung seines ermittelten Gewinnanteils. In der Bilanz sind die Gewinne der Gesellschafter grundsätzlich schon mit Aufstellung des Jahresabschlusses im Fremdkapital auszuweisen. Das bloße Stehenlassen von Gewinnen bewirkt keine Umwandlung in Eigenkapital. Hier sollte in jedem Fall eine gemeinsame Regelung der Gesellschafter gefunden werden, um insbesondere auch die Liquidität der eGbR zu sichern.

Bestehende Gesellschaftsverträge sollten auf Aktualität hin überprüft werden, sofern es noch keinen GbR-Vertrag gegeben hat, sollte man überlegen, einen solchen zu erstellen.

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