Die Nutzung von Geländewagen mit offener Ladefläche, sog. Pickups, erfreut sich in Deutschland immer größerer Beliebtheit, sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich. Bei betrieblich angeschafften Fahrzeugen ist stets zu überprüfen, ob eine private Nutzung denkbar ist. Diese löst eine entsprechende Entnahmehandlung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG aus. In der Rechtsprechung hat sich für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge der sog. „Beweis des ersten Anscheins“ herausgebildet. Danach besteht grds. bei betrieblichen Pkw immer die Möglichkeit der privaten Nutzung, es sei denn, der Stpfl. kann diesen ersten Anschein durch geeignete Gegenbeweise erschüttern.
Der BFH hat in einem Urteil vom 16.1.2025 entschieden, dass an diese Gegenbeweise relativ hohe Anforderungen zu stellen sind und widerspricht damit der Auffassung der Vorinstanz (BFH, Urteil vom 16.1.2025 - III R 34/22). Wie diese Gegenbeweise auszusehen haben, wird leider nicht dargelegt, so dass auch weiterhin für betriebliche Fahrzeuge, die nicht ganz offensichtlich für eine private Nutzung ungeeignet sind (Stichwort: Werkstattwagen), eine steuerliche Unsicherheit verbleibt.
Gewerbetreibende und Selbständige (nachfolgend auch Unternehmer), die Fahrzeuge im Betriebsvermögen halten und diese auch für private Zwecke nutzen, müssen für die Privatnutzung eine Entnahme versteuern. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt, kann die Entnahme mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer ermittelt werden. Für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge gelten Sonderregelungen, insbesondere bzgl. der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage. Auf diese Besonderheiten wird nachfolgend nicht weiter eingegangen.
Bei einer betrieblichen Fahrzeugnutzung unter 50% ist die Entnahme im Schätzwege zu ermitteln. Des Weiteren hat der Unternehmer die Möglichkeit, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen und die Höhe der Entnahme anhand der auf Privatfahrten entfallenden tatsächlichen Fahrzeugkosten zu ermitteln.
Für Fahrzeuge, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, ist gem. BFH-Urteil vom 18.12.2008 keine Entnahme zu versteuern. Dazu zählen u.a. sog. Werkstatt- oder Monteurwagen und Lkw. In allen anderen Fällen spricht der Beweis des ersten Anscheins i. d. R. für eine private Mitbenutzung des Firmenfahrzeugs. Wird der Anscheinsbeweis durch einen Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert, so muss das FA nachweisen, dass eine Privatnutzung des Fahrzeugs tatsächlich stattgefunden hat.
Das o.g. BFH-Urteil zeigt deutlich, dass jedes betriebliche Fahrzeug kritisch auf seine Geeignetheit für eine Privatnutzung zu prüfen ist.
An die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs werden weiterhin sehr hohe Maßstäbe angelegt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch stellt aber die wohl sicherste Möglichkeit dar, den Anscheinsbeweis durch einen Gegenbeweis zu erschüttern.
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