Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem kürzlich veröffentlichten Urteil darüber zu entscheiden, ob bei Prüfingenieuren, die gesetzlich vorgeschriebene Haupt-/Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Kraftfahrzeugen durchführen (z.B. TÜV, Dekra), eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Sofern die Prüfingenieure nicht als Angestellte, sondern eigenverantwortlich tätig werden, stellt sich grundsätzlich die Frage, ob Einkünfte aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit vorliegen. Im Einkommensteuergesetz sind diverse Berufsgruppen genannt, deren Einkünfte als freiberuflich eingestuft werden, u.a. eben auch Ingenieure. Voraussetzung hierfür ist laut EStG, dass der Prüfingenieur „auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird“. Die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte steht dem grundsätzlich nicht entgegen. Die BFH-Richter haben aber nunmehr entschieden, dass es an einer eigenverantwortlichen Tätigkeit fehlt, wenn angestellte Prüfingenieure eigenständig Hauptuntersuchungen durchführen und dabei lediglich stichprobenartig überwacht werden. Der konkrete Fall: Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), führte u.a. Haupt- und Abgasuntersuchungen durch. Ihre Gesellschafter waren selbst Prüfingenieure. Den überwiegenden Teil der im Streitjahr durchgeführten Haupt- und Abgasuntersuchungen hatten allerdings die drei bei der Klägerin angestellten Prüfingenieure übernommen (insgesamt 82,85% der Untersuchungen). Das Finanzamt (FA) war daraufhin der Meinung, die Klägerin erziele gewerbliche Einkünfte und setzte dementsprechend Gewerbesteuer fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Zwar seien lt. Ausführung der BFH-Richter die Gesellschafter der Klägerin freiberuflich tätig geworden, soweit sie selbst Hauptuntersuchungen durchgeführt haben. Soweit die Klägerin den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure hat durchführen lassen, fehle es den Richtern jedoch an einer eigenverantwortlichen Tätigkeit der Gesellschafter. Das EStG verlangt für das Vorliegen einer unschädlichen Mithilfe, dass die Leistung des Freiberuflers als solche erkennbar und ihm damit persönlich zurechenbar ist. Das gelte auch für Prüfingenieure, obwohl deren Tätigkeit weitgehend gesetzlich geregelt ist und daher umfassende Kontrollmaßnahmen ebenso ausgeschlossen sind wie die Festlegung von Untersuchungsmethoden oder -inhalten. Die Klägerin erzielt daher insgesamt gewerbliche Einkünfte. Für Mitunternehmerschaften, bei denen die Gesellschafter auch selbst eigenverantwortlich tätig sind, stellt sich stets die Frage, ob die Aufspaltung in Parallelgesellschaften möglich und lohnend ist, um die Infektionswirkung der nicht eigenverantwortlich erbrachten Leistungen zu vermeiden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die vom BFH vor einigen Jahren aufgestellte Bagatellregelung greift. Danach erfolgt keine Umqualifizierung, sofern die gewerblichen Umsatzerlöse nicht mehr als 3% der Gesamtnettoerlöse betragen und insgesamt nicht höher als 24.500 Euro sind.
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