In den letzten Jahren haben Bundesfinanzhof (BFH) und Finanzgerichte (FG) wichtige Zweifelsfragen zur sog. Spekulationsbesteuerung beantwortet. Ein kurzer Überblick soll auf einen aktuellen Stand bringen. Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens sind nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung bei Immobilien nicht mehr als zehn Jahre und bei anderen Wirtschaftsgütern nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gegenstand von privaten Veräußerungsgeschäften sind somit insbesondere auch vermietete Immobilien. Wichtig: Eine Ausnahme gilt für selbstgenutzte Häuser und Wohnungen, was selbstverständlich auch die gemeinsame Nutzung mit der Familie und anderen Personen (z.B. dem nichtehelichen Lebenspartner) umfasst. Wichtig: Die ausschließliche und unentgeltliche Nutzung der Wohnung durch ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind ist begünstigt, nicht jedoch durch andere Angehörige (z.B. Eltern, Geschwister). Das gilt auch dann, wenn diese unterhaltsberechtigt sind. Zu den privaten Veräußerungsgeschäften zählt ferner auch der Verkauf von anderen privaten Wirtschaftsgütern, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen ist die Veräußerung von Gebrauchsgegenständen. Bitte beachten: Bei Wirtschaftsgütern, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, verlängert sich die Veräußerungsfrist auf zehn Jahre. Typische Beispiele für andere private Wirtschaftsgüter, deren Verkauf zu versteuern sein kann, sind Edelmetalle, Edelsteine, Kunstgegenstände, Schmuck, Antiquitäten, Oldtimer, Devisen oder auch eine Internet-Domain. Die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs führt ausdrücklich nicht zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Typische Beispiele hierfür sind: Gebrauchtwagen, Campingwagen, Wohnmobile, Motorroller, Boote oder Möbel. Mit Spannung erwartet wird auch ein beim BFH anhängiges Verfahren hinsichtlich des Weiterverkaufs hochpreisiger Eintrittskarten für Veranstaltungen. Laut dem FG Baden-Württemberg unterliegt der Weiterverkauf zweier Tickets für ein Finale der UEFA-Champions League nämlich nicht der Steuer. Der BFH muss nunmehr abschließend darüber entscheiden. Für den Zeitpunkt der Anschaffung oder Veräußerung kommt es immer auf den wirksamen Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes an, bei Immobilien also auf den Zeitpunkt des obligatorischen notariellen Kaufvertrags. Unerheblich ist die Übertragung des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums. Um unliebsame Ergebnisse vermeiden zu können müssen Anschaffung und Verkauf also genauestens abgestimmt werden. Für die Frage, wann ein Veräußerungsgeschäft zu versteuern ist, kommt es auf den Zufluss des Kaufpreises an. Das Zufluss-Prinzip eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten. Ein Steuervorteil lässt sich z.B. erzielen, wenn der Veräußerungsgewinn in einem Jahr mit einer niedrigeren persönlichen Steuerprogression zu erfassen ist. Der Gewinn ermittelt sich dabei als Veräußerungspreis minus Anschaffungs-/Herstellungskosten minus Werbungskosten. Dieser bleibt steuerfrei, sofern der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat. Ganz wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze und keinen Freibetrag. Übersteigt der Veräußerungsgewinn 599,99 Euro, ist der gesamte Gewinn in voller Höhe — und nicht nur der übersteigende Betrag — steuerpflichtig.
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