Berechtigte und begünstigte Investitionen
Mit der Einführung einer Investitionsprämie durch das neue Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz (Klimaschutz-InvPG) soll die Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz befördert werden.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes soll nach § 1 Klimaschutz-InvPG auf solche beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen begrenzt werden, die
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
- aus selbstständiger Arbeit haben.
Die Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens oder die entsprechenden Maßnahmen, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, sollen nur dann begünstigt sein, wenn sie auch dazu beitragen, die Energieeffizienz des Unternehmens zu verbessern. Diese Voraussetzung ist durch ein Einsparkonzept nachzuweisen.
Höhe und Förderzeitraum
Die Bemessungsgrundlage soll im Förderzeitraum insgesamt maximal 200 Mio. Euro betragen. Die Investitionsprämie beträgt 15 Prozent davon.
Die Förderung soll sich auf Investitionen beschränken, die den Sockelbetrag von 5.000 Euro Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Wirtschaftsgut übersteigen. Die Investitionsprämie wird auf Antrag des Anspruchsberechtigten gewährt, soweit die Bemessungsgrundlage mindestens 10.000 Euro beträgt. Es sollen im Förderzeitraum maximal vier Anträge gestellt werden können.
Wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Investition in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt, soll die AfA nach § 7 EStG ab dem Zeitpunkt der Festsetzung der Investitionsprämie von den insoweit um die Investitionsprämie geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen sein.
Gilt für Investitionen mit Beginn nach dem 29.02.2024 und Abschluss vor dem 1.1.2030.
Antrag auf Investitionsprämie
Die Förderung der Investition erfolgt nur nach Antrag beim für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt bzw. bei Mitunternehmerschaften bei dem Finanzamt, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung zuständig ist.
Da das Antragsverfahren neu aufgebaut und entwickelt werden muss, wird hierfür ein Zeitraum von mindestens einem Jahr benötigt. Aus diesem Grund wird eine Antragstellung frühestens erst ab dem 1. Januar 2025 möglich sein.
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