Zur Förderung der Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen wird diesen ermöglicht, einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden und dadurch einen positiven Liquiditätseffekt im Vorfeld geplanter Investitionen zu erhalten. Eine wesentliche Voraussetzung besteht darin, dass das betreffende Unternehmen einen Gewinn von max. 200.000 Euro (sog. Gewinngrenze) erzielt. Mangels gesetzlicher Konkretisierung kann der Gewinn dabei grundsätzlich als innerbilanzieller Gewinn oder als Gewinn im Sinne der Einkünfte der jeweiligen Gewinneinkunftsart – mithin unter Einbezug außerbilanzieller Korrekturen – ausgelegt werden.

Hierzu lag dem Bundesfinanzhof (BFH) die Revision gegen ein Urteil des Niedersächsischen FG vor, in dem aus Klägersicht die Voraussetzungen zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags erfüllt waren, da dieser auf den innerbilanziellen Gewinn abstellte. Aus Sicht des beklagten Finanzamtes (FA), das sich auf das BMF-Schreiben zum Investitionsabzugsbetrag bezieht und auf den Gewinn unter Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen abstellte, waren die Voraussetzungen zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags hingegen nicht erfüllt. Im Ergebnis ist nach der nunmehr vorliegend höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Anwendung der juristischen Auslegungsmethoden auf den Gewinn i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG – d. h. auf den Gewinn unter Einbezug außerbilanzieller Zu- und Abrechnungen – abzustellen (BFH mit Urteil vom 1.10.2025 - X R 16, 17/23).

Hintergrund: Im Rahmen der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags erfolgt ein Abzug i. H. von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Dadurch wird eine Minderung der Ertragsteuerbelastung bereits vor Durchführung der Investition erreicht. Ein absoluter Bemessungsgrundlageneffekt resultiert aus der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags indes grds. nicht, da das Besteuerungskonzept mehrere Regelungen zur Hinzurechnung bzw. Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags in den Folgejahren der Geltendmachung umfasst. Der Investitionsabzugsbetrag ist auf Wirtschaftsgüter beschränkt, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags ist nur in Wirtschaftsjahren zulässig, in denen der Gewinn ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags und ohne Berücksichtigung von Hinzurechnungsbeträgen maximal 200.000 Euro beträgt (sog. Gewinngrenze). Zudem muss die Gewinnermittlung nach §§ 4, 5 EStG erfolgen, so dass die Anwendung auf Betriebsvermögensvergleich und Einnahmen-Überschussrechnung beschränkt wird und eine Anwendung bei Durchschnitts-besteuerung ebenso wie bei Tonnagebesteuerung ausscheidet.

Kernaussagen: Die Entscheidung des BFH betrifft die Auslegung der Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro, bei deren Unterschreiten die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG möglich ist. Als Gewinn gilt demnach der steuerliche Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, d. h. insbesondere die Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Außerbilanzielle Korrekturen sind bei der Prüfung der Gewinngrenze zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere für die Gewerbesteuer.

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