Eine zusätzlich gezahlte Abfindung, die nach Wahrnehmung einer sog. Sprinterklausel gezahlt wird, ist ermäßigt zu besteuern (Hessisches FG, Gerichtsbescheid v. 31.5.2021 - 10 K 1597/20, rechtskräftig).
Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten war strittig, inwieweit Zahlungen des (ehemaligen) Arbeitgebers der Klägerin im Streitjahr 2015 ermäßigt zu besteuern sind: Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung (50.000 Euro) eine sog. Sprinterklausel vereinbart hatte. Diese besagte, dass der Klägerin das Recht eingeräumt wurde, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag in Höhe von 10.000 Euro das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Die Klägerin hatte dieses Recht ausgeübt und die weitere Abfindung erhalten.
Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung von 50.000 Euro der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag von 10.000 Euro. Es verwies auf das Urteil des Niedersächsischen FG v. 8.2.2018 - 1 K 279/17, welches die Ausübung der Kündigung als neues auslösendes Ereignis gewertet hatte.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg: Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1 a EStG zu besteuern. Dies gilt grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer sogenannten Sprinterklausel gezahlt wird. Denn auch diese Abfindung findet ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und ist nicht getrennt davon zu betrachten. Die Entscheidung ist rechtskräftig und die Richter wenden sich mit dieser Entscheidung gegen das o.g. Urteil des Niedersächsischen FG. Die Klägerin kann sich über Anwendung die Fünftel-Regelung freuen und so einige Euro an Steuern sparen.
Das könnte Sie auch interessieren
Einkommensteuer | Anhebung der pauschalen Steuerfreibeträge für Personen mit kommunalen Mandaten in Niedersachsen (FinMin)
Einkommensteuer | Eckpunkte für eine Steuerreform 2027
Abgabenordnung | Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
Einkommensteuer | Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags
Einkommensteuer | Ausbildungs- vs. Fortbildungskosten
Als digitale Kanzlei stehen wir für moderne Steuerberatung, die Effizienz und persönliche Nähe verbindet. Mit Lösungen wie der digitalen Personalakte, sicheren digitalen Prozessen sowie der Möglichkeit für Online- und persönliche Vor-Ort-Termine gestalten wir die Zusammenarbeit flexibel, transparent und zukunftsorientiert.
So entsteht eine Beratung, die sich an Ihre Abläufe anpasst und den
Anforderungen einer modernen Arbeitswelt gerecht wird.