Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern (BFH, Urteil v. 31.7.2024 - II R 20/22).
Sachverhalt: Der Kläger erhielt von seiner Schwester ein Darlehen über 1.875.768,05 € mit einem Zinssatz von 1 %, rückwirkend zum 01.01.2016. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da es die verbilligte Überlassung als freigebige Zuwendung, in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem Zinssatz für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme gemäß § 15 Abs. 1 BewG in Höhe von 5,5 %, ansah.
Der Kläger legte Einspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, da der vereinbarte Zinssatz nicht marktüblich war und der Kläger keine auf dem Kapitalmarkt vergleichbare Finanzierung zu einem niedrigeren Zinssatz hätte erhalten können.
Die Richter des BFH hoben die Vorentscheidung auf und führten hierzu aus:
Das FG hat zu Recht angenommen, dass mit der zinsverbilligten Überlassung der Darlehenssumme eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung der Schwester des Klägers an den Kläger vorliegt. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand einer Schenkung sind erfüllt.
Das FG hat auch zutreffend erkannt, dass die freigebige Zuwendung am 01.01.2016 ausgeführt wurde und die Schenkungsteuer an diesem Tag entstanden ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Das Darlehen galt als zum 01.01.2016 ausgezahlt. Dass der Darlehensvertrag insgesamt erst aufgrund des am 23.03.2017 rechtskräftigen amtsgerichtlichen Beschlusses wirksam geworden ist, lässt die rückwirkende Vereinbarung über die Auszahlung des Darlehens unberührt. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung der Schenkungsteuer kommt es in einem solchen Fall nicht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrags an, sondern auf den in dem Vertrag vereinbarten Zeitpunkt der Ausführung der freigebigen Zuwendung.
Die Auffassung des FG, dass bei der Bewertung der Zuwendung nach § 15 Abs. 1 BewG der Zinssatz von 5,5 % anzuwenden sei, da kein niedriger Zinssatz feststehe, hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Fazit: Die Gewährung eines niedrig verzinsten (oder gar zinslosen) Darlehens unterliegt als freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer. Der Empfänger eines solchen Darlehens erfährt durch die Gewährung eine Vermögensmehrung, weil er das überlassene Kapital zu einem niedrigeren Zinssatz als dem marktüblichen (oder ohne es zu verzinsen) nutzen kann. Im entschiedenen Revisionsfall waren sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt.
Die Schwester hatte ihrem Bruder (dem Kläger) ein Darlehen gewährt, das mit 1 % Zinsen unter dem seinerzeit marktüblichen Zinssatz von 2,81 % verzinst wurde. Der Darlehensnehmer hätte nach den Feststellungen des Finanzgerichts kein Darlehen zu einem vergleichbar niedrigen Zinssatz von 1 % am Markt aufnehmen können. Für diese Zwecke ist also der marktübliche Zinssatz bei der Gewährung solcher Darlehen zu beachten.
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