Aufgrund der Grundsteuerreform (vgl. Grundsteuerreformgesetz vom 26.11.2019, BGBl 2019 I S. 1794 und Grundsteuerreformumsetzungsgesetz vom 16.7.2021, BGBl 2021 I S. 2931) erfolgt eine Neubewertung der Grundstücke zum 1.1.2022 (Neuregelungen im BewG) und die erstmalige Erhebung der neuen Grundsteuer zum 1.1.2025.

Das Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) fügt in § 220 Abs. 2 BewG die Möglichkeit des Nachweises eines im Vergleich zum ermittelten (neuen) Grundsteuerwert niedrigeren gemeinen Werts ein. Übersteigt der ermittelte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert im Feststellungszeitpunkt um mindestens 40%, ist der niedrigere (nachgewiesene) Wert als Grundsteuerwert anzusetzen (§ 220 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG).

Für den Nachweis des gemeinen Wertes gelten § 198 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BewG entsprechend (§ 220 Abs. 2 Satz 3 BewG). Alternativ kann ein Kaufpreis, sofern dieser innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt unter fremden Dritten zustande kam, als Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes dienen (§ 220 Abs. 2 Satz 4 BewG). Nutzungsrechte und weitere grundstücksbezogene Rechte und Belastungen sind bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts nur zu berücksichtigen, soweit sie nach Inhalt und Entstehung mit der Beschaffenheit des Grundstücks zusammenhängen (§ 220 Abs. 2 Satz 5 BewG).

Die neue Regelung gilt sowohl für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen als auch für das Grundvermögen. Die Bewertungsregelungen für das Erbbaurecht (§ 261 BewG) und Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 262 BewG) bleiben durch die Neuregelung unberührt (§ 220 Abs. 2 Satz 6 BewG).

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