Für kleine und größere Geschenke an eigene Mitarbeitende und an Geschäftsfreunde gibt es die Möglichkeit der pauschalen Steuerübernahme mit einem Steuersatz von 30 Prozent nach § 37b EStG.

Von § 37b EStG werden nur solche Zuwendungen erfasst, die betrieblich veranlasst sind und die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und auch einkommensteuerpflichtigen Einnahmen im Inland führen.

Besteuerungsgegenstand sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen (und zwar nur Sachzuwendungen), die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, und Geschenke, die nicht in Geld bestehen. Das können insbesondere Geschenke und Incentives sein. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Schenkers einschließlich Umsatzsteuer. Die Höchstgrenze liegt je Zuwendung und Empfänger bei 10.000 Euro jährlich. Die Anwendung der Steuer ist ein Wahlrecht. Die Abführung erfolgt für alle Zuwendungen im Rahmen der Lohnsteueranmeldung.

Nicht in die Pauschalierungsregelung einbezogen werden:

• Sachbezüge, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden,

• steuerfreie Sachbezüge,

• Zuwendungen des Steuerpflichtigen an seine Arbeitnehmer, die als bloße Aufmerksamkeiten anzusehen sind und deren Wert 60 Euro nicht übersteigen,

• Sondertatbestände, für die gesetzliche Bewertungsregelungen bestehen, z.B. verdeckte Gewinnausschüttungen, Firmenwagenbesteuerung, amtliche Sachbezugswerte, Durchschnittsbewertung, Rabattregelung nach § 8 Abs. 3 EStG, Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen nach § 37a EStG.

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