Die E-Commerce-Branche wächst seit Jahren und hat mittlerweile ein Niveau erreicht, bei dem nicht nur physische Produkte, sondern vor allem auch digitale Produkte und Dienstleistungen über das Internet vertrieben werden. Das hohe Marktwachstum wird durch sinkende Markteintrittsbarrieren und einfach einzurichtende Shopsysteme begünstigt.
Grundlegendes
Die Harmonisierung des Umsatzsteuersystems innerhalb der EU verfolgt das Ziel, Waren und Dienstleistungen im Bestimmungsland zu besteuern. Hieraus ergeben sich grundsätzlich fünf verschiedene Fallgruppen für Shop-Betreiber:
- B2B-Lieferungen innerhalb des Binnenmarkts: Die Besteuerung erfolgt über innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe, wodurch sich der Shop-Betreiber nicht am Empfängersitz steuerlich registrieren lassen muss.
- B2B-Leistungen innerhalb des Binnenmarkts oder mit Drittlandsbezug: Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich am Empfängersitz unter Nutzung des Reverse-Charge-Verfahrens. Dadurch muss sich der Shop-Betreiber ebenfalls nicht im Bestimmungsland steuerlich registrieren lassen.
- B2C-Lieferungen innerhalb des Binnenmarkts: Die Besteuerung erfolgt nach der Regelung des § 3c UStG, der zum 1.7.2021 reformiert wurde. Der Shop-Betreiber kann aus Vereinfachungsgründen das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) anwenden.
- B2C-Sonstige Leistungen innerhalb des Binnenmarkts oder mit Drittlandsbezug: Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich am Unternehmenssitz. Dies gilt allerdings nicht für elektronisch erbrachte Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 UStG. Diese sind am Empfängersitz zu besteuern, das OSS-Verfahren kann ebenfalls Anwendung finden.
- Lieferungen mit Drittlandsbezug: Die Besteuerung erfolgt durch eine Einfuhr. Besonderheiten ergeben sich künftig beim Verkauf über digitale Plattformen (fiktives Reihengeschäft, § 3 Abs. 3a UStG).
Beim Dropshipping kommt es zu internationalen Reihengeschäften, da der Endkunde mit dem Online-Shop einen Vertrag schließt und der Shop-Betreiber die Ware unmittelbar vom Lieferanten an den Kunden senden lässt.
Der Vertrieb über Plattformen
Auch beim Vertrieb über Plattformen und Marktplätze (elektronische Schnittstellen nach § 25e Abs. 5 UStG) ergeben sich einige Neuerungen, z. B. das fiktive Reihengeschäft bei Leistungsbeziehungen zwischen Kunden und einem Drittlandsunternehmer. Bei einer Abwicklung von Lieferungen und sonstigen Leistungen über Plattformen sind die steuerlichen Folgen für Plattformbetreiber und leistenden Unternehmer in den Blick zu nehmen. Plattformen wie Digistore24 und CopeCart sind auf den Vertrieb von digitalen Produkten, Abonnements und Dienstleistungen spezialisiert. Sie schließen im eigenen Namen die Verträge mit dem Endkunden ab und treten somit als Verkäufer auf. Der Hersteller des Produkts bzw. der Erbringer der Dienstleistung agiert dann als Subunternehmer der Plattform.