Am 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG, 29 Paragrafen) in Kraft getreten. Damit wird die aktuelle Europäische DAC7-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Dieses Gesetz regelt, welche Informationen zu Geschäften auf Online-Plattformen mit den Steuerbehörden geteilt werden müssen. Das neue Gesetz betrifft alle, die Geschäfte auf Plattformen wie eBay, eBay Kleinanzeigen oder AirBnB tätigen.

Was ist das PStTG?

Plattformbetreiber müssen den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte ihrer Anbieter verpflichtend melden. Diese Meldepflicht enthält auch einen automatischen Austausch von Informationen zu Anbieter die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steuerlich ansässig sind. Dadurch werden wirtschaftliche Aktivitäten der Anbieter auf digitalen Plattformen für die Steuerbehörden transparent.

Beispiele dafür sind:

• Portale für die Kurzzeitvermietung von privatem Wohnraum wie AirBnB;

• Portale zur Fahrdienstvermittlung wie Uber;

• oder Plattformen zum Kauf bzw. Verkauf von Waren wie Ebay.

Die Betreiber digitaler Plattformen sind nun zur Meldung von Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet.

Das Amt ermöglicht die Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter und die steuerliche Bewertung ihrer Transaktionen. Meldepflichtig sind Anbieter sowohl aus dem Inland als auch aus anderen EU-Mitgliedsländern. Ein automatischer Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedsländern ist geplant.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Das Gesetz ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Plattformbetreiber müssen die meldepflichtigen Informationen bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres, das ist der Meldezeitraum, erheben. Die erste Meldeverpflichtung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) muss bis zum 31.01.2024 für das Jahr 2023 erfolgen.

Wer muss von Plattformbetreiber gemeldet werden?

Plattformbetreiber müssen grundsätzlich alle im Meldezeitraum registrierten oder aktiven Anbieter (Verkäufer) melden. Bei den Anbietern gibt es Ausnahmen wie staatliche Rechtsträger oder börsennotierte Rechtsträger.

Ein Anbieter muss von einem Plattformbetreiber aber nur gemeldet werden, wenn:

• im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform mehr als 30 Fällen relevante Tätigkeiten erbracht werden oder

• dadurch insgesamt 2.000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat.

Was sind eine relevante Tätigkeit?

Eine relevante Tätigkeit nach § 5 PStTG ist jede der folgenden Tätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht wird:

• zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen an unbeweglichem Vermögen;

• Erbringung persönlicher Dienstleistungen;

• Verkauf von körperlichen Waren;

• zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen an Verkehrsmitteln.

Was müssen die Verkäufer auf Plattformen veranlassen?

Die Anbieter müssen erst einmal aufgrund des neuen Gesetzes nicht handeln. Der Plattformbetreiber wird etwaige fehlende Daten abfragen. Wichtig ist, dass alle relevanten Verkäufe jetzt in den abzugebenden Steuererklärungen angegeben werden.

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