Das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) folgte am 29.6.2020 (BGBl 2020 I S. 1512). Es brachte folgende Änderungen des Einkommensteuergesetzes:
1. In § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG ist die Höchstgrenze für den Bruttolistenpreis eines reinen Elektrofahrzeugs, bis zu der die auf die Privatnutzung entfallenden Kosten zu lediglich 25 % angesetzt werden (und im Rahmen der pauschalen Bewertung der Privatnutzung monatlich lediglich 0,25 % des Bruttolistenpreises anzusetzen sind), auf 60.000 € angehoben worden. Dies gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft werden (Leasingfälle werden gleichbehandelt). – Gleiches gilt für ein betriebliches Fahrzeug, das der Betriebsinhaber oder Mitunternehmer auch für private Zwecke nutzt.
2. Zeitlich begrenzt – für bewegliche Anlagegüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden – ist als Corona-Hilfsmaßnahme die degressive AfA in § 7 Abs. 2 EStG durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wieder eingeführt worden. Der Abschreibungssatz beläuft sich dabei auf 25%, er darf aber das Zweieinhalbfache des Abschreibungssatzes bei linearer AfA nicht übersteigen
3. In § 10d Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 52 Abs. 18b EStG ist der Höchstbetrag für den Rücktrag von Verlusten, die in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021
erlitten werden, von 1 Mio. € auf 5 Mio. € verfünffacht worden. Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften. In Fällen der Zusammenveranlagung tritt an die Stelle eines höchstmöglichen Verlustrücktrags von 2 Mio. € für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 der Betrag von 10 Mio. €.
4. Für Alleinerziehende ist durch § 24b Abs. 2 EStG der Entlastungsbetrag für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 um jeweils 2.100 € auf 4.008 € angehoben worden.
5. Erstmals für das Jahr 2020 ist in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG der Ermäßigungshöchstbetrag auf das Vierfache statt des 3,8-fachen des jeweiligen (anteiligen) Gewerbesteuermessbetrags kodifiziert worden. Eine zeitliche Einschränkung für diese Erhöhung ist nicht vorgesehen.
6. Mit § 52 Abs. 14 Satz 4 EStG ist die Reinvestitionsfrist um ein Jahr verlängert worden, wenn im Übrigen die Rücklage gem. § 6b Abs. 3 EStG in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen wäre.
7. Ist in einem nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endenden Wirtschaftsjahr ein Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG gebildet worden, so waren die Investitionen spätestens bis zum Ende des Jahres 2020 durchzuführen, um die rückwirkende Auflösung mit Zinsfolge zu vermeiden. Als coronabedingte Steuererleichterung verbleibt aber in diesem Falle gem. § 52 Abs. 16 EStG die Möglichkeit, die begünstigten Investitionen auch im kommenden Jahr 2021 vorzunehmen.
8. In §§ 110, 111 EStG sind Sonderregelungen für die pauschale und vorzeitige Berücksichtigung von (voraussichtlichen) Verlustrückträgen aus dem Jahr 2020 bei der Festsetzung der Vorauszahlungen und der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 eingeführt worden. Voraussetzung für die Rücktragsmöglichkeit ist, dass die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2020 auf Null herabgesetzt worden sind. Die entsprechenden Anträge können weiterhin gestellt werden, soweit noch keine Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 erfolgt (was die Vorauszahlungen betrifft) oder (was den vorläufigen pauschalen Verlustvortrag betrifft) der endgültig rücktragungsfähige Verlust aus dem Jahr 2020 noch nicht festgestellt worden ist.