Für in einem EU-/EWR-Staat belegene Wohngebäude, mit deren Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wurde oder deren Anschaffung auf Grund eines im vorgenannten Zeitraum rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt, wurde mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) die Möglichkeit einer degressiven Gebäude-AfA (§ 7 Abs. 5a EStG) eingeführt.
Hinweis: Wie bei der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter nach § 7 Abs. 2 EStG sind auch bei Wohngebäuden Absetzungen für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung unzulässig (§ 7 Abs. 5a Satz 6 EStG). Ein Übergang zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist möglich (§ 7 Abs. 5a Satz 7 EStG).
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wird klargestellt, dass sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung (z.B. der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG) die weitere AfA auch nach § 7 Abs. 5a EStG bemessen kann (§ 7a Abs. 9 EStG). Laut Gesetzesbegründung soll dafür Voraussetzung sein, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut vor Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung bereits degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben hat.
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