Zur Unterstützung der Wirtschaft und zur Reduktion der negativen Folgen bei den Bürgerinnen und Bürgern hat der Gesetzgeber frühzeitig in diesem Jahr ein Drittes Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht. Mit dem Gesetz werden die im Koalitionsausschuss des Bundes (am 3.2.2021) beschlossenen Maßnahmen realisiert. Sie zielen darauf ab, die Binnennachfrage zu stärken und die Erholung der Wirtschaft zu fördern. In der Folge stellen wir die drei wichtigsten Bestandteile des neuen Gesetzes dar.


Verlängerung des abgesenkten Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie

Mit besonderen buchhalterischen Hürden war zuletzt die Gastronomiebranche konfrontiert. Während durch das (erste) Corona-Steuerhilfegesetz der Mehrwertsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (unter Ausnahme der Abgabe von Getränken) vom 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 von 19 % auf 7 % abgesenkt worden war, legte die Bundesregierung im Zuge des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes nach und senkte – ebenfalls temporär befristet – den Regelsteuersatz allgemeingültig von 19 % auf 16 % bzw. den reduzierten Steuersatz von 7 % auf 5 %. Entsprechend waren innerhalb kurzer Zeit verschiedene Steuersätze zur Anwendung zu bringen:

  • bis 30.6.2020 19 %,
  • vom 1.7. bis 31.12.2020 5 %,
  • vom 1.1. bis (zunächst geplant) 30.6.2021 7 %.

Zunächst war geplant, dass ab dem 1.7.2021 auch für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder der reguläre Steuersatz von 19 % gelten soll. Allerdings konnten die Gastronomen von den gesunkenen Mehrwertsteuersätzen nur bedingt profitieren, führten die Beschränkungen der Lockdowns doch zu vielen Schließungen und damit auch zu Einnahmeneinbrüchen. Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz wird daher für Gastronomen die (bisher bis zum 30.6.2021) befristete Absenkung der Mehrwertsteuer für Speisen auf 7 % bis Ende 2022 verlängert. Eine Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 % ist für die Abgabe von Speisen im Restaurant somit erst wieder nach dem 31.12.2022 vorgesehen. Die Absenkung bleibt nicht auf den direkten Gastronomiebereich beschränkt. Vielmehr profitieren von der Absenkung auch andere Bereiche, wie z. B. Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, wenn diese mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen entsprechende Dienstleistungen erbringen.


Verbesserte Verlustverrechnungsmöglichkeiten

Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber nunmehr erneut die Verlustverrechnung angepasst. Zum einen wurde der steuerliche Verlustrücktrag gem. § 10d Abs. 1 EStG Satz 1 EStG für die VZ 2020 und 2021 nochmals erweitert, indem die Höchstbetragsgrenzen auf 10 Mio. € bei Einzelveranlagung bzw. 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben wurden. Dies gilt auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 nach §§ 110, 111 EStG (§ 52 Abs. 52 und 53 EStG). Zum anderen wurde auf Empfehlung des Finanzausschusses im Bundestag die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags auch für den VZ 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 aufgenommen. Voraussetzung ist hier, dass die Vorauszahlungen für 2021 auf null € herabgesetzt wurden. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung nach § 111 Abs. 4 EStG auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.


Einmalige Kinderbonuszahlung von 150 €

Für Familien hält das Gesetz die Zahlung eines einmaligen Kinderbonus bereit. Für jedes Kind, das im Monat Mai 2021 kindergeldberechtigt ist, wird demnach für Mai 2021 ein Einmalbetrag gezahlt. Familien müssen den Bonus nicht beantragen, er wird ihnen direkt ausgezahlt. Im Gegensatz zum vergangenen Jahr – hier betrug der Bonus noch 300 € – wird dieser allerdings lediglich 150 € betragen. Auch solche Kinder, für die im Mai 2021 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, erfahren eine Berücksichtigung, soweit für sie mindestens in einem anderen Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht. Mit der Neufassung der Regelung werden Ansprüche aus der Vorgängerregelung zum Kinderbonus 2020 nicht berührt. Sie bestehen ebenso wie im Einkommensteuerrecht fort. Durch den Einmalbetrag wird laut Gesetzgeber „gezielt und kurzfristig ein zusätzlicher gesamtwirtschaftlicher Nachfrageimpuls insbesondere durch Familien mit geringem bis mittlerem Einkommen und mehreren Kindern zur Stärkung der Konjunktur geschaffen“.

Die Bonuszahlung i. H. von 150 € wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet werden. Eine Anrechnung auf die Grundsicherung erfolgt nicht (§ 66 Abs. 1 Satz 2 bis 4 EStG). Für den Einmalbetrag gelten ansonsten grds. diejenigen Vorschriften, die auch für das monatliche steuerliche Kindergeld maßgebend sind. So kann z. B. für jedes Kind nur einem Berechtigten das Kindergeld und damit auch der Einmalbetrag gezahlt werden (§ 64 EStG).

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