Mit dem Entwurf für den Bundeshaushalt 2027 hat das Bundeskabinett angekündigt, die Besteuerung von Kryptowerten neu zu regeln.
Was wären die steuerrechtlichen Folgen, wenn Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowerten künftig nicht mehr § 23 EStG, sondern § 20 EStG zugeordnet würden?
Blaupause: der Systemwechsel bei Wertpapieren durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008
Als Blaupause für den Übergang von § 23 EStG zu § 20 EStG dient die Einführung der Abgeltungsteuer 2009. Damals entschied sich der Gesetzgeber für einen anschaffungsbezogenen Bestandsschutz. Die neue Besteuerung galt nur für nach dem 31.12.2008 erworbene Wertpapiere. Altbestände verblieben im Regime des § 23 EStG und waren steuerfrei veräußerbar. Für Kryptowerte werden drei Modelle diskutiert: strikter anschaffungsbezogener Bestandsschutz (analog zu 2009), vollständiger Systemwechsel ohne Bestandsschutz mit Verschonungskomponente für vorab entstandene Wertzuwächse sowie ein Mischmodell mit Step-up der Anschaffungskosten auf den Stichtagswert oder durch rechnerische Aufteilung des Veräußerungsgewinns.
Verfassungsrechtliche Schranken
Verfassungsrechtlich sind diese Modelle an der Rückwirkungsrechtsprechung des BVerfG zu messen. Wertzuwächse, die bei Verkündung des Gesetzes bereits entstanden und nach damals geltendem Recht wegen abgelaufener Jahresfrist steuerfrei realisierbar wären, genießen als verfestigte Vermögensposition besonderen Schutz. Eine Reform, die diese Positionen ohne Verschonungsregelung einbezieht, begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Verlustverrechnung
Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Verlustverrechnung. Im Regime des § 20 EStG könnten Verluste aus Kryptowerten grundsätzlich mit allen Kapitaleinkünften verrechenbar sein, was die erhofften Mehreinnahmen in Bärenmärkten erheblich mindern könnte. Ein eigener Verrechnungskreis für Kryptowerte nach dem Vorbild der Aktienverlustverrechnungsbeschränkung wäre denkbar, ist jedoch verfassungsrechtlich unsicher, da das BVerfG über die Zulässigkeit eben dieser Aktiensperre noch zu entscheiden hat. Altverluste aus § 23 EStG sollten konsequent gesondert festgestellt werden, um von einer künftigen Übergangsregelung profitieren zu können.
Handlungsempfehlungen
Praktisch empfiehlt sich bereits heute eine lückenlose Transaktionsdokumentation, nachvollziehbare Wallet-Transfers sowie eine Szenarioanalyse der vorhandenen Bestände. Spekulativen Vorkäufen, Panikverkäufen oder steuerlich motivierten Wegzügen allein aufgrund politischer Ankündigungen ist eine klare Absage zu erteilen. Solche Maßnahmen sollten erst nach Vorliegen eines konkreten Gesetzentwurfs mit Regelungen zu Stichtag, Bestandsschutz, Verlustverrechnung und Wegzugsbesteuerung in Betracht gezogen werden.