Nach dem Regierungsentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes sollten die Steuererklärungsfristen und die zinsfreien Karenzzeiten nur für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2022 verlängert werden. Der Bundestag hat eine deutlich weitergehende Regelung beschlossen, die sogar den Besteuerungszeitraum 2024 erfasst. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wird nun in Kürze im BGBl Teil I verkündet werden.
Steuererklärungsfristen für 2020 bis 2024
Für beratene Steuerpflichtige wurde die Erklärungsfrist für 2020 nun um weitere drei Monate auf insgesamt sechs Monate verlängert. Für nicht beratene Steuerpflichtige wurde die bereits um drei Monate verlängerte und zwischenzeitlich abgelaufene Erklärungsfrist nicht erneut verlängert. Für 2021 bis 2024 wurden die Erklärungsfristen für alle Fälle gesetzlich verlängert, ab 2022 allerdings abnehmend.
Übersicht Erklärungsfristen für 2020 bis 2024 (ggf. unter Beachtung des § 108 Abs. 3 AO):
Nicht beratene Steuerpflichtige (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO)
Besteuerungszeitraum --> Frist
2020 --> 01.11.2021 bzw. 02.11.2021
2021 --> 31.10.2022 bzw. 01.11.2022
2022 --> 02.10.2023
2023 --> 02.09.2024
2024 --> 31.07.2025
2025 --> Ab 2025 gelten in allen Fällen wieder die regulären Erklärungsfristen
Nicht beratene Land- und Forstwirte (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO)
Besteuerungszeitraum --> Frist
2020 --> 02.05.2022
2021 --> 02.05.2023
2022 --> 02.04.2024
2023 --> 28.02.2025
2024 --> 02.02.2026
2025 --> Ab 2025 gelten in allen Fällen wieder die regulären Erklärungsfristen
Beratene Steuerpflichtige (§ 149 Abs. 3 AO)
Besteuerungszeitraum --> Frist
2020 --> 31.08.2022
2021 --> 31.08.2023
2022 --> 31.07.2024
2023 --> 02.06.2025
2024 --> 30.04.2026
2025 --> Ab 2025 gelten in allen Fällen wieder die regulären Erklärungsfristen
Beratene Land- und Forstwirte (§ 149 Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 AO)
Besteuerungszeitraum --> Frist
2020 --> 31.01.2023
2021 --> 31.01.2024
2022 --> 31.12.2024
2023 --> 31.10.2025 bzw. 3.11.2025
2024 --> 30.09.2026
2025 --> Ab 2025 gelten in allen Fällen wieder die regulären Erklärungsfristen
Verspätungszuschläge bei Verletzung der Erklärungspflicht
Der für den Übergang vom „Kann-Fall“ zum „Muss-Fall“ nach § 152 Abs. 2 AO maßgebende Zeitpunkt wurde durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz für die Kalenderjahre 2020 bis 2024 unterschiedlich, aber analog zur jeweiligen Fristverlängerung in beratenen Fällen hinausgeschoben. Ab 2025 gilt wieder der reguläre Zeitpunkt (14 bzw. 19 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums).
Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten
Da die Fristen für die Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen für 2020 bis 2024 allgemein, allerdings unterschiedlich verlängert wurden, wurden auch die zinsfreien Karenzzeiten der Vollverzinsung nach § 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO entsprechend verlängert.
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