Bei einem Einzweckgutschein fällt die Umsatzsteuer bereits an, wenn er ausgegeben wird. Wird die mit dem Gutschein eingelöste Leistung dann erbracht, ist diese umsatzsteuerlich nicht mehr zu erfassen. Bei einem Mehrzweckgutschein ist es genau umgekehrt. Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn bei seiner Ausgabe der Leistungsort und die dafür geschuldete Umsatzsteuer (insbesondere also der Umsatzsteuersatz) feststehen. Stehen diese beiden Kriterien bei Ausgabe des Gutscheins dagegen nicht sicher fest, liegt ein Mehrzweckgutschein vor.
Laut EuGH wird die Einstufung, ob ein Einzweck-Gutschein vorliegt, hinsichtlich des Orts der Erbringung der Dienstleistung nicht davon beeinflusst, ob der Gutschein nach seiner Ausgabe noch (weiter-) übertragen wird. Unerheblich sei auch, ob die Beteiligten dieser weiteren Übertragungen in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind als demjenigen, in dem die durch den Gutschein verbriefte Leistung ausgeführt werden wird (EuGH, Urteil v. 18.4.2024, C-68/23 Finanzamt O (Bons à usage unique)).
Hinweis: Für den EuGH kann die (Weiter-)Übertragung zwischen den Beteiligten durchaus auch eine (von dem Gutschein gesonderte) Dienstleistung darstellen. Der Weiterverkauf eines Gutscheins kann somit eine eigenständige Vertriebs- oder Absatzförderungsleistung darstellen, die nicht zu verwechseln ist mit der Leistung, die der Gutschein verbrieft.